Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Erreichen des Schwellenwertes des KSchG kein übergangsfähiges Recht im Sinne des § 613 a BGB ist.
Im vorliegenden Falle war in der Vorgängerfirma der Anwendungsbereich des § 23 KschG eröffnet gewesen, im Zeitpunkt der Kündigung hatte die Erwerberfirma weniger als 5 Beschäftigte.
Ausführlich habe ich die Entscheidung in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt:
