hat das der BGH:
„Auf die von der Schule in den Vorinstanzen vertretene, bemerkenswert fernliegende Rechtsauffassung, dass die Ansprüche aus dem Vergleich verjährt seien und ihre Durchsetzung dem Schikaneverbot widerspreche, war die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgekommen. „
Woraus wir wiederum lernen, dass
curia novit ius !
