Die Privatsphäre von Prominenten ist ein schützenswertes Gut. Der BGH hat es aber abgelehnt, schon im Voraus einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf eine zukünftige Bildverichterstattung anzunehmen. Geklagt hatte der Schwimmstar Franziska van Almsiek, nachdem private Fotos in mehreren Zeitschriften veröffentlicht worden waren, wobei die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung im jetzigen Verfahren außer Streit stand. Es ging vielmehr um zukünftige Bild- und Wortberichterstattungen und um „kerngleiche“ Bilder.
Ausführlich habe ich die Entscheidung in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.
