Es besteht keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners, ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu durchlaufen, wenn dieses nur zum Ziel hat, Unterhaltsansprüchen von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten den Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten einzuräumen. Damit hat der BGH jetzt eine klare Trennlinie zum Kindesunterhalt gezogen. Im Falle des Kindesunterhalts hat das Gerichrt eine Obliegenheit zur Einleitung eines solchen Verfahrens angenommen, da hier eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht.
Dies hat jetzt der BGH entschieden und damit eine in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage einer Lösung zugeführt. Ausführlich habe ich die Entscheidung in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.
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