Die Regelbetragsverordnung gehört endgültig der Vergangenheit an. Ich möchte hier nochmals darauf hinweisen.
Heute schreiben wir den 09. Januar 2008, einen Mittwoch. Und es hört nicht auf, dass ich aus den Suchmaschinenanfragen regelmäßig die Stichworte „Regelbetrag 2008″, „neue Regelbetragsverordnung“ oder „Regelbetrag und 1.1.2008″ oder ähnliches herausfische.
Seit dem 01. Januar gilt das neue Unterhaltsrecht. Berechnungsbasis ist nicht mehr der Regelbetrag sondern der neu eingeführte gesetzliche Mindestunterhalt.
§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
(1) 1Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. 2Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 3Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozenteines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) 1Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
Die alte gesetzliche Regelung nannte noch den „Vomhundertsatz des Regelbetrages“ als Bezugsgröße. Dieser ist nun der doppelte Freibetrag für das sächliche Existenzminimum gewichen.
§ 32 VI S 12 EStG hat nun folgenden Wortlaut:
(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.
Der Kinderfreibetrag beträgt derzeit EUR 1.824,oo, der doppelte Kinderfreibetrag mithin EUR 3.648,00.
