Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt ein Urteil gefällt, wonach die doppelte Schriftformerfordernis in Formulararbeitsverträgen (Änderungen bedürfen der Schriftform – der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf gleichfalls der Schriftform) gegen den Vorrang der Individualabrede verstößt und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, da dieser davon ausgehen müsste, dass eine mündliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wegen § 125 BGB formnichtig sein könnte.
Die gesamte Entscheidung habe ich hier in meinem Rechtsprechungsblog veröffentlicht.
