Wenn der BGH eine Klausel in einem Mietvertrag zu prüfen hat, so kommt es recht häufig vor, dass diese dem gestrengen Blick des Gerichts nicht stand hält.
Der Maßstab ist immer der selbe: § 307 BGB – Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diese Kategorie fallen auch die Formularmietverträge.
Man muss also stets genau hinsehen: Individualvertragliche Vereinbarungen genießen Vorrang vor den AGB. Was bedeutet, dass eine zwischen den Parteien ausgehandelte und handschriftlich niedergeschriebene Klausel zu den Schönheitsreparaturen nicht dieser Inhaltskontrolle unterliegt, die formularmäßige Verwendung indes doch.
Der Grund hierfür ist einfach, ist doch bei der individuell ausgehandelten Lösung die Privatautonomie an oberster Stelle anzusiedeln, bei Formularverträgen jedoch ist derjenige Vertragsteil, dem das Formular zur Unterschrift hingelegt wird, als besonders schutzwürdig zu betrachten.
Bei der jetzigen Entscheidung ging es um Schönheitsreparaturen, die in einer bestimmten Farbgebung gehalten sein sollten. Dem hat der BGH nun den Riegel vorgeschoben. Während der laufenden Mietzeit wird der Mieter unangemessen benachteiligt, wenn ihm der Mieter formularvertaglich die Farbgebung seiner Wohnumgebung vorschreiben will.
Ausführlich habe ich die Entscheidung in meinem Rechtsprechungblog dargestellt.
