Davon hängt es ab, wenn die Frage im Raume steht, ob der Anwendungsbereich des KSchG eröffnet ist – oder eben nicht.
Das BAG hat wieder entschieden, dass den Arbeitnehmer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trifft, auch wenn hieran nicht allzuhohe Anforderungen zu stellen sind.
Ausführlich habe ich die Entscheidung hier in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.
