Zusammenleben reicht doch – oder ?

Zuerst ist man verliebt…. dann reift irgendwann der Entschluss, es miteinander zu versuchen. Die Zahl der Paare, die ohne den standesamtlichen Segen zusammenleben, steigt. Die Gründe hierfür sind vielfältig – heiraten kann man ja immer noch, wenn es denn gut geht oder wenn Kinder kommen oder wenn man sich wirtschaftlich situiert hat oder oder oder….. oder man will es einfach grundsätzlich nicht.

Dabei berühren die Fragen, die in rechtlicher Hinsicht entstehen können, alle Bereiche des Lebens. Von der Miete über den Beruf bis hin zu Fragen, die sich im Falle des Scheiterns der Beziehung stellen, beispielsweise nach den Haushaltsgegenständen (dem früheren Hausrat), Fragen des Unterhalts und der Altersvorsorge und der Vermögensauseinandersetzung.

Aber auch im Erbrecht können sich entsprechende – unter Umständen recht unangenehme – Konsequenzen ergeben.

Denn im Gegensatz zur bürgerlichen Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft schweigt sich der Gesetzgeber hier bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beharrlich aus.

Am 3. Februar findet zu diesen Themen ein Vortragsabend in Sigmaringen im Haus am Riedbaum statt. Beginn ist 19:30 Uhr, der Eintritt ist frei.

Ehe ohne Trauschein – Statistik

Wenn man etwas über die Statistik zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften erfahren will, dann tut man sich da etwas schwer. Der Grund ist darin zu sehen, dass – im Gegensatz zur Ehe – diese Lebensform nirgendwo registriert wird. Dennoch gibt es aus verschiedenen Erhebungen Zahlen, die beispielsweise vom Statistischen Bundesamt mitgeteilt werden.

 

Hieraus ist zu entnehmen, dass die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in den letzten 4 Jahrzehnten kontinuierlich angestiegen ist.

 Zum Einen ist es mit Sicherheit auf den Wandel der moralischen Anschauungen in der Gesellschaft zurückzuführen, dass der Ehe ohne Trauschein heute nicht mehr der Makel des Unzüchtigen anhaftet.

Auch hat die Entwicklung sicherlich mit der Scheidungsziffer zu tun. Die Erfahrungen aus einer gescheiterten Ehe lassen oftmals den Wunsch nach einer anderen Form des Zusammenlebens wachsen.

Während 1972 im Gebiet der alten Bundesrepublik insgesamt 137.000 nichteheliche Lebensgemeinschaften vom Statistischen Bundesamt angeführt worden sind, hat sich diese Zahl bis zur Wiedervereinigung 1990 auf 963000 erhöht.

Die ersten gesamtdeutschen Zahlen von 1991 gehen von 1.393.000 nichtehelichen Lebensgemeinschaften aus. Diese Zahl ist bis 2007 auf über 2.4 Mio gestiegen.

 Wenn man die Zahlen aus dem Mikrozensus 2007 heranzieht und hier den Altersdurchschnitt zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und denen einer Ehe vergleicht, so fällt auf, dass das Durchschnittsalter bei den nicht miteinander verheirateten Paaren deutlich unter dem der verheirateten zurückbleibt. Die Frauen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft waren durchschnittlich knapp 38 Jahre alt, die Männer etwas über 40. Bei den Ehen war das Durchschnittsalter der Frauen 52, das der Männer gut 54 Jahre.

Interessant ist auch der Familienstand der Partner. Zwar sind in 60 % der Fälle beide ledig, in den übrigen 40 % hatte aber mindestens ein Partner einen anderen Familienstand, war also verheiratet oder geschieden oder verwitwet.

Sobald Kinder ins Spiel kommen, scheint der Anlaß zur Einfahrt in den Hafen der Ehe gegeben zu sein. Denn in 68 % der nichtehelichen Lebensgemeinschaften gab es keine Kinder.

Dies korreliert auch mit den Zahlen zur Erwerbstätigkeit, hier sind nämlich in 61 % der Fälle beide Partner vollschichtig erwerbstätig gewesen.

Allerdings ist hier ein Trend zu beobachten, den das Statistische Bundesamt im Mai 2008 veröffentlicht hat: Die Anzahl der Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet waren, steigt nämlich an, während die Geburtenzahl insgesamt zurückgeht.

Im Jahre 2006 wurden knapp 202.000 Kinder außerhalb einer Ehe geboren. Dies waren ca. 30 %.

Verkehrsgerichtstag: Idiotentest auf den Prüfstand

heute berät der Verkehrsgerichtstag in Goslar über den so genannten „Idiotentest“ – genauer gesagt, über das medizinisch-psychologische Gutachten.

Die Erfahrung zeigt,  dass insbesondere das intransparente Verfahren und Mängel in der Dokumentation dazu führen, dass die Gutachten derzeit vor den Gerichten kaum mit Aussicht auf Erfolg in Zweifel gezogen werden können. Das sollte beispielsweise durch Video- und Tonbandmitschnitte in Zukunft besser werden.

Die MPU wird aber nach wie vor ein wichtiger Bestandteil des Verwaltungsverfahrens bleiben. Darin sind sich die Experten einig. Man darf auf die Ergebnisse der heutigen Beratungen gespannt sein.

Gibt es schon ab März eine neue Düsseldorfer Tabelle ?

Nachdem die Düsseldorfer OLG-Richter bei der Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle 2010 darauf hingewiesen haben, dass dieses Regelwerk im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zu Hartz IV vorläufig sei, wird nun aufgrund einet Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts  in den drei Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 bereits am 09.  Februar das Urteil verkündet werden.

Der Entscheidung werden erhebliche Auswirkungen auf die Frage nach der Höhe des Selbstbehaltes für Unterhaltsverpflichtete zugemessen.

Hartz-IV Bescheide sind anscheinend korrekt

Das sagt die Bundesagentur für Arbeit nachdem die Debatte wegen der zu erwartenden Rückforderungen von EUR 20,o0 aus der Kindergelderhöhung losgegangen ist.

Die Agentur verweist darauf, dass anders wie bei der letzten Kindergelderhöhung von der Regierung in Berlin eben keine Übergangslösung geschaffen worden sei. Damit sei die BA verpflichtet, entsprechende Änderungsbescheide zu erlassen.

Die Pressemitteilung der Bundesagentur ist hier zu finden.

Der Vollständigkeit halber wäre anzumerken, dass es nicht um die Rechtswidrigkeit der alten Bescheide geht, sondern um die Frage, ob die – korrekten – Bescheide von der Behörde einfach aufgehoben und abgeändert werden dürfen. Denn dies hat im Rahmen des § 45 SGB X zu geschehen.

Hartz-IV-Empfänger mit Kindern müssen Geld zurückzahlen

So lautet die Meldung im Radio aus Nürnberg.

Betroffen sind  rund 1,3 Millionen Hartz-IV-Empfänger. Sie sollen, wenn es nach der Bundesagentur für Arbeit geht, die Kindergekderhöhung von  20 Euro pro Kind zurückzahlen.

Wie die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg mitteilte, wurde im Januar in zahlreichen Fällen zu viel Geld überwiesen. Üblicherweise wird das Kindergeld sofort  auf das im Voraus bezahlte Arbeitslosengeld II angerechnet – und daher gleich abgezogen. Weil die Kindergeld-Erhöhung zum 1. Januar aber erst am 30. Dezember rechtskräftig wurde, konnte das nicht mehr rechtzeitig berücksichtigt werden.

Damit zeigt sich die Bundesagentur sowohl den Erwägungen im Hinblick auf die Probleme, die eine Rückforderung mit sich bringen könnte wie auch der Aufschrei der Kommunen wegen der Kosten, die im Einzelfall die Höhe der Rückforderungen überschreiten, nicht einsichtig.

Dabei hat die Bundesagentur am 04.01.2010 auf ihrer Internetseite angekündigt, dass die Erhöhung von Amts wegen geschehe, das erhöhte Kindergeld ausbezahlt werde und die Berechtigten weiter nichts zu unternehmen hätten. Da fällt es schon schwer, den Berechtigten mit dieser Informationslage Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Dazu habe ich hier mehr geschrieben.

Unterhaltsrecht: ehebedingter Nachteil

Befristen und Herabsetzen – wieviel ist wielange zu bezahlen ?

Das sind die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt regelmäßig stellen. Das OLG Stuttgart stand nun in einem Abänderungsverfahren vor der Frage, was für ein Erwerbseinkommen eine Frau erzielen könnte, die eine Ausbildungs als Bankkauffrau abgeschlossen hatte und danach 20 Jahre lang aus dem Beruf draußen war, weil sie sich um die Familie gekümmert hatte.

Das ist deswegen von Bedeutung, um den Umfang des ehebedingten Nachteils berechnen zu können. Hierbei ist die Differenz von dem Einkommen, das ohne die Familienpause erzeilt werden könnte und dem aktuell erzielten – oder eben erzielbaren – Einkommen zugrunde zu legen.

Das Gericht kam hier nun zu dem Ergebnis, dass wenn  eine unterhaltsberechtigte Ehefrau den Beruf einer Bankkauffrau erlernt und infolge einer Familienpause ca. 20 Jahre lang in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet hatte,  ihr bei bestehender Erwerbsobliegenheit Einkünfte aus einer Tätigkeit als Bürohilfskraft zugerechnet werden könnten.

Die Einkommensdifferenz zwischen dem Verdienst als Bürohilfkraft und dem einer Bankkauffrau stellt den ehebedingten Nachteil dar.

Das Verfahren lief erstinstanzlich vor dem  AG Tuttlingen – 20.05.2009 – AZ: 3 F 211/09. Die zweite Instanz vor dem OLG  Stuttgart, die mit Urteil vom 15.09.2009 abgeschlossen wurde, führt das Aktenzeichen 17 UF 128/09.

Wenn der Staat wieder ans Kindergeld will

…, weil wegen Hartz IV der Bedarf durch das Kindergeld schon teilweise gedeckt ist und nach dieser Logik ein Mehr an Kindergeld auch ein Weniger an Stütze bedeutet,  dann wird das nicht so einfach gehen.

Denn im Öffentlichen Recht gibt es einen Vertrauensgrundsatz.

Der Vertrauensgrundsatz bewirkt, daß nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden darf, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlaß des fehlerhaften Aktes begründete Vertrauen des Begünstigten überwiegt (BVerfGE 59, 128, 167; BVerwG 9, 251, 253).

Deswegen ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides an der Regelung des § 45 SGB X zu messen.

Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Die Prüfung, ob eine Rücknahme überhaupt möglich ist, geht demnach in zwei Richtungen – sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht. Dabei stellt das Vertrauen auf den Bestand des Bescheides die subjektive Seite dar. Diese ist für jeden Betroffenen daher gesondert zu prüfen.

Das Vertrauen ist in der Regel immer dann schutzwürdig, wenn der Begünstigte entweder erbrachte Leistungen verbraucht oder abereine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Das dürfte beim Kindergeld wohl immer vorliegen.

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte dann nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Das steht so im  § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X. Oder aber der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, wie die Vorschrift in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X weiter ausführt. Als weitere Möglichkeit nennt das Gesetz die Situation, dass der Begünstigte entweder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Dieser letzte Punkt wird es wohl sein, auf den sich allenfalls ein Rückforderungsbescheid stützen könnte. Wobei es mir schwerfällt, eine schlüssige Argumentation dafür zu finden, dass dem Begünstigten eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Hartz-IV Bescheides zuzuschreiben ist. Denn die Folge, dass der Bescheid deswegen rechtswidrig wird, dass durch eine andere öffentliche Leistung alle profitieren sollen, nur die Hartz-IV-Empfänger ausgenommen, vermag nicht zu überzeugen.

Wichtig ist auf alle Fälle, dass gegen einen Rückforderungsbescheid innerhalb der gesetzlichen Frist rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird. Sonst wird der Bescheid rechtskräftig.

Hartz IV und Kindergeld: Was die Presse dazu meint

Weil die Arbeitsagenturen jetzt die Kindergelderhöhung bei den Leistungen nach dem SGB II  (Hartz-IV) wieder zurückfordern wollen, hat sich erheblicher Protest gebildet.

Die Presse geht dementsprechend auch hart mit den zu erwartenden Rückforderungen ins Gericht. Das Westfalen-Blatt beispielsweise bemängelt den Bürokratiewahnsinn, bei dem Aufwand und Ertrag in einem krassen Missverhältnis zueinanderstehen. Die Hartz IV-Gesetze seien spätestens jetzt reif fürs Kuriositäten-Kabinett.

Die Ostsee Zeitung ahnt bereits, dass die Rückforderung schwierig werden wird. Darüberhinaus spricht sie die moralische Seite der Angelegenheit an. Sie spricht unumwunden von einem “ Unfug ohne gleichen“.

Die Neue Westfälische nennt das Ganze einen „blanken Hohn“. Das Blatt weist darauf hin, dass es offenbar so sei, dass Kinder von Langzeitarbeitslosen dem Staat eindeutig weniger wert seien als andere.

Kindergeld und Hartz IV: Darf die ARGE Geld zurückfordern ?

Auf die Bezieher von Leistungen nach dem SGB-II (Hartz IV) kommen Rückforderungen zu. Der Grund ist darin zu sehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Kindergeld voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird. Wenn also mehr Kindergeld gezahlt wird, muss weniger Stütze bezahlt werden.

Weil nun das Kindergeld und Hartz IV von verschiedenen Stellen ausbezahlt werden, kam es dazu, dass für Januar zunächst 20 EUR zu viel ausbezahlt wurden. Die Arbeitsagenturen versuchen daher nun, das Geld mit Rückforderungsbescheiden zurückzuholen.

Bereits am 13. Januar meldete die Wuppertaler Zeitung, dass die anstehende Rückforderung allein in Wuppertal Kosten in Höhe von 144.000 EUR verursachen werde. Eine Rückforderung werde daher durchschnittlich Kosten für die Verwaltung in Höhe von 80 EUR verursachen, wobei es durchschnittlich um Beträge von 50 EUR gehe.

Zwischenzeitlich haben sich auch andere Stimmen zu Wort gemeldet. In der Tagesschau wurde darauf hingewiesen, dass es die Verwaltung mit der Rückforderung nicht so einfach haben werde. Es wird daher grundsätzlich empfohlen, zu prüfen, ob gegen einen Rückforderungsbescheid Widerspruch eingelegt werden sollte. Hier geht es zum Einen um Vorschriften im Sozialgesetzbuch, wonach der Bürger in den Bestand eines wirksamen begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich Vertrauen haben darf . Hinzu kommt, dass es im BGB die Vorschrift des Paragraphen 818 gibt. Hier bestimmt der Abs. 3, dass die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes dann ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger der Leistung nicht mehr bereichert ist.

Eine verschärfte Haftung gemäß § 819 BGB dürfte in der Regel ausgeschlossen sein, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Empfänger der Leistungen Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes der Leistungen gehabt haben können.