Ehegattenunterhalt nach der Reform

Bedarfsbestimmung
Für die Bestimmung des Bedarfes ist nach der neueren Rechtsprechung auf die stets wandelbaren Lebensverhältnisse abzustellen. Es ist danach  zu fragen, welche Umstände die ehelichen Lebensverhältnisse beeinflusst haben. Nur diese sind dann auch berücksichtigungsfähig. Der BGH zieht  zwischenzeitlich auch die Annahme eines Mindestbedarfes für den Ehegatten in Betracht.

Die neuere Rechtsprechung berücksichtigt alle in Betracht kommenden Positionen. Daher sind auch solche zu berücksichtigen, die in der  Rangfolge der Unterhaltsberechtigten nachrangig sind.

Hieraus folgt der Dreiteilungsgrundsatz beim Hinzutreten neuer Unterhaltsberechtigter nach der Scheidung.


Unterhalt nach § 1570 BGB
Das frühere Altersphasenmodell kann nicht mehr angewendet werden. Der Bundesgerichtshof hat diesem eine klare Absage erteilt. Die Süddeutschen Leitlinien führen hierzu aus: Es besteht keine Erwerbsobliegenheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Danach wird entsprechend den Umständen des Einzelfalles entschieden.
Aus kindbezogenen Gründen ist dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, soweit die Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht hinreichend gesichert ist und auch nicht in kindgerechten Einrichtungen sichergestellt werden könnte und wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter auch noch nicht sich selbst überlassen werden kann.
Der Bundesgerichtshof stellt hier bei der Prüfung maßgeblich auf das Kindeswohl ab.
Am Besten ist es, wenn der kindesbetreuende Elternteil einen Stundenplan vorlegen kann. Dieser sollte sowohl die Aktivitäten des Kindes enthalten wie auch die Betreuungsleistungen des Elternteiles.
Ob der Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf das vollendete dritte Lebensjahr zu befristen ist, ist nach wie vor umstritten. Es ist nunmehr beim Betreuungsunterhalt zu differenzieren:

• Basisunterhalt: Bis zum 3. Lebenjahr
• Billigkeitsunterhalt: Verlängerung aus
kindbezogenen Gründen
• Annexanspruch: Verlängerung aus elternbezogenen Gründen, Vertrauensschutz
Begrenzung und Beschränkung

Unerlässlich ist hier eine umfassende Billigkeitsabwägung. Zwar hat § 1578 b BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter.  Andererseits verfolgte der Gesetzgeber durch die Neuregelung das Ziel, eine Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver  Billigkeitsmaßstäbe zu erleichtern. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Anspruch der Ehegatten auf „gleiche Teilhabe am gemeinsam  Erwirtschafteten“ nicht von vorneherein eine „Lebensstandardsgarantie“ im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und in der Höhe nach nicht  abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung bedeute.

Grund für die nachehelichen Unterhaltsansprüche sei vielmehr die sich aus Art. 6 GG ergebende fortwirkende nacheheliche Solidarität, die vor allem einen Ausgleich der Nachteile erfordere, die dadurch entstünden, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen Unterhalt selbst sorgen könne. Je geringer diese Nachteile seien, desto eher sei im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) unter Billigkeitsgesichtspunkten eine  Beschränkung des Unterhaltsanspruchs geboten  (Drucksache 16/1830 S. 18).

Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung ist vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Parteien,  die den Anspruch auf Unterhaltszahlungen begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen
Ausgleich zugunsten der unterhalt verlangenden Beteiligten rechtfertigt.

Wesentliche Kriterien sind:
• Dauer der Ehe
• wirtschaftliche Verflechtung und Abhängigkeit
• Ehebedingte Nachteile
• Verlust an beruflicher Erfahrung während
der Ehe
• Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit
• Erziehung von gemeinsamen Kindern
• Vermögenssituation
• Versorgungssituation
• Lebensalter
• Gesundheitlicher Zustand der Beteiligten
• nacheliche Solidarität
• Gewicht des Unterhaltsanspruchs

Hierzu habe ich einen Info-Flyer hier zum download bereitgestellt: flyer ehegattenunterhalt nach der reform

Das neue Sorgerecht gilt ab sofort

Denn das Bundesverfassungsgericht hat folgendes angeordnet:

Ergänzend zu dieser Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird deshalb bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Damit kann mit einem Antrag beim Familiengericht die gemeinsame Sorge erreicht werden, wenn es diese vorher nicht gab, weil die Eltern nicht miteinander verheiratet waren und keine Sorgerechtserklärung abgegeben haben.

Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl aller Voraussicht nach entsprechen wird. Diese Regelung soll die Zeit bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung gelten. Der Gesetzgeber ist derzeit dabei, eine solche Regelung auszuarbeiten. Wichtig ist, dass die jetzige vorläufige Regelung für alle Väter gilt, die seit Geburt ihres Kindes vom Sorgerecht ausgeschlossen waren und sind.

Der Referentenentwurf zum Mediationsgesetz

Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf zu einem Mediationsgesetz online gestellt.  Er steht hier zum download bereit. Es stehen noch spannende Diskussionen bevor.

Sorgerechtsentscheidung aus Karlsruhe – erste Reaktionen

Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat verschiedene Reaktionen hervorgerufen. Eine erste Stellungnahme des Bundesjustizministeriums findet sich hier.

Der Väteraufbruch spricht sich für die Widerspruchslösung aus. Die Erklärung ist hier veröffentlicht. Daneben hat der Verband auch ein Positionspapier zur Diskussion hier ins Netz gestellt.

Grundlage ist die Studie zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, die ebenfalls hier beim Väteraufbruch zum download bereitgestellt ist.

Der ISUV/VDU e.V. hat die heutige Entscheidung ebenfalls begrüßt. Hier ist die Mitteilung zu lesen. Der Verband hat auch seine Positionen zum Gesetzentwurf hier veröffentlicht. Auf der Jahrestagung der ISUV-Kontaktanwälte haben wir dieses Thema intensiv diskutiert. Hier war ein klares Votum für die Widerspruchslöung zu erkennen. Die ebenfalls vom Gericht heute für möglich erachtete Antragslösung fand wenig Zuspruch.

Karlsruhe kippt die Regelungen zum Sorgerecht für unverheiratete Väter

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Vetorecht der Mütter gegen die gemeinsame elterliche Sorge, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Die Nachricht auf tagesschau.de habe ich hier verlinkt.

Der Beschluss des BVerfG ist hier auf den Seiten des Gerichts zum download bereitgestellt.

Die zentralen Aussagen des Gerichts sind folgende:

Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das
Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn
generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter
des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu
dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls
eingeräumt ist. 

Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der
gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt
ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen
tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2
GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in
unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne
dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. 

Der Gesetzgeber ist nunmehr gefordert. Nachdem der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hier bereits hier mit dem Urteil vom 09.12.2009 Maßstäbe gesetzt hatte, ist auf eine schnelle Umsetzung zu hoffen.