Hier habe ich einen Infoflyer zum Themenbereich Trennung – Scheidung – Vermögensauseinandersetzung – Schulden zum download bereitgestellt: vortrag isuv 11-07 sigmaringen vermögen
Archiv für den Monat November 2010
„Wir sind getrennt – unsere Schulden und unser Vermögen noch nicht“
Nach der Trennung und Scheidung ist auch das Vermögen der vormaligen Ehegatten aufzuteilen.
Güterrechtlich kommt es zunächst darauf an, in welchem Güterstand die Beteiligten gelebt haben.
Grundsätzlich können Eheleute zwischen drei Güterständen wählen:
Zugewinngemeinschaft
Gütergemeinschaft
Gütertrennung.
Der gesetzliche Güterstand ist der der Zugewinngemeinschaft. Hiervon können die Eheleute durch notariell beurkundeten Ehevertrag abweichen und einen der anderen Güterstände vereinbaren oder die Zugewinngemeinschaft modifizieren.
Sofern die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und durch einen Ehevertrag keine von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelungen getroffen haben, unterliegen die sich im Miteigentum befindenden Vermögensgegenstände dem Zugewinn, sofern es sich nicht um Hausrat oder eine unbenannte Zuwendung handelt.
Ihr Miteigentumsanteil richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung, im Zweifel sind es jeweils 50 %.
Können sich die Ehegatten nach der Trennung nicht darüber einigen, wer das Eigentum weiter nutzen darf, kann das Familiengericht auf Antrag darüber entscheiden.
Sind sich die Eheleute einig, dass ein Ehegatte die Sache alleine nutzt, so kann der andere Ehegatte die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Nutzungsvergütung erst dann verlangt werden, wenn die Trennung endgültig ist.
Die aufgedrängte Alleinnutzung des Eigenheims durch einen Ehepartner (Auszug) kann unter Umständen dazu führen, dass keine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.
Zugewinnausgleich
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, werden die Vermögensmassen nach Beendigung des Güterstandes aufsaldiert. Hier wird der Zugewinn ausgeglichen. Der Zugewinnausgleich ist ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch.
Zwangsweise Auseinandersetzung
Können sich die Ehegatten nicht über das weitere Schicksal des gemeinsamen Eigentuns verständigen, so kann die zwangsweise Auseinandersetzung durch Zwangsversteigerung beantragt werden.
Ein Titel ist nicht erforderlich. Stellt das Objekt der Teilungsversteigerung das wesentliche Vermögen der Eheleute dar und leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so benötigt der die Teilungsversteigerung beantragende Ehepartner gemäß § 1365 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten (BGH 14.06.2007 – V ZB 102/06).
Wenn die Zustimmung nicht erteilt wird und die Aufhebung der Gemeinschaft auch einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, , so kann die Zustimmung gemäß § 1365 Abs. 2 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden.
Schulden
Haben Eheleute als Gesamtschuldner Verbindlichkeiten aufgenommen, stellt sich nach dem Scheitern der Ehe die Frage, wer für die weitere Abtragung der Schulden zu haften hat bzw. zu welchem Anteil die Eheleute haften.
Solange die Ehe Bestand hat, kann der im Außenverhältnis die Verbindlichkeit allein oder überwiegend Abzahlende von dem anderen Ehegatten im Innenverhältnis keinen Ausgleich verlangen. Hier ist wegen der eheliche Lebensgemeinschaft etwas anderes im Sinne des § 426 I BGB vereinbart.
Mit der manifesten Trennung und dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen entfällt die Geschäftsgrundlage für diese während der Ehe zwischen den Ehegatten getroffenen Ausgleichsregeln .
Es kommt zum Gesamtschuldnerausgleich
Die Eheleute haften grundsätzlich für gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner im Innenverhältnis hälftig bzw. nach ihren Miteigentumsanteilen, es sei denn es ist etwas anderes bestimmt. Die Ausgleichspflicht entsteht automatisch.
Eine andere Bestimmung kann sich aus innerehelichen Absprachen für die Zeit nach der Trennung / Scheidung oder von Unterhaltspflichten, der Durchführung des Zugewinnausgleichs oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.
Hier habe ich eine Infobroschüre zum download bereitgestellt: vortrag isuv 11-07 sigmaringen vermögen
Neues Faltbaltt „Elternunterhalt“
Hier habe ich ein neues Faltblatt zum Elternunterhalt zum download bereitgestellt: vortrag elternunterhalt
Wenn Eltern bedürftig werden
Elternunterhalt
Auch Eltern können gegenüber ihren Kindern unterhaltsberechtigt sein. Die Unterhaltspflicht im Verwandtenunterhalt besteht grundsätzlich lebenslang. Sie kommt auch im Verhältnis der Kinder zu ihren – betagten – Eltern zum Tragen.
Unterhaltsbedarf
Dieser richtet sich nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten, also nach seinen jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Veränderung in der jeweiligen Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten kann eine besondere Bedarfslage erzeugen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Heimunterbringung ansteht. Der Bedarf entsteht dann in Höhe der ungedeckten Heimkosten.
Diese werden jedoch nur dann anerkannt, wenn der Aufenthalt in der Einrichtung sachlich geboten ist.
Angemessener Lebensbedarf
Dieser besteht nicht nur in den Kosten der Unterbringung, Daneben bedarf es eines angemessenes Taschengeldes.
Auch Versorgungskosten, die nicht in den Kosten der Unterbringung enthalten sind, gehören dazu. Diese zusätzlichen Bedürfnisse sind im Einzelfall zu konkretisieren.
Unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit
Die Bedürftigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Unterhalt begehrende Elternteil außerstande ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen zu können. Soweit und solange der angemessenen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln bestritten werden kann, kommt eine Unterhaltsleistung nicht in Betracht.
Laufende Einkünfte sind daher in jedem Fall vorrangig einzusetzen.
Auch Erträge aus der Anlage von Vermögen müssen zur Minderung der Bedürftigkeit eingesetzt werden.
Beim Elternunterhalt muss auch der Vermögensstamm angegangen werden.
Dieser ist grdsätzlich einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist
Dem Unterhaltsberechtigten ist jedoch eine gewisse Vermögensreserve als Notgroschen für plötzlich auftretende Bedürfnisse zu belassen. Dies orientiert sich regelmäßig an dem Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII orientiert werden kann
Schonvermögen
Der Einsatz von verwertbarem Vermögen ist ausgeschlossen, wenn es sich um Schonvermögen handelt oder eine Härte vorliegt.
Zum Schonvermögen zählt:
* Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird
* Angemessener Hausrat, wobei die bisherigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind
* Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, es sei denn, die Erwerbstätigkeit wird auch in Zukunft keine nennenswerten Einnahmen erbringen und erscheint daher nicht sinnvoll.
* Familien- und Erbstücke, soweit die Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn für den Hilfe Suchenden oder seine Familie der Wert der Familien- und Erbstücke den Verkehrswert wesentlich übersteigt.
* Gegenstände, die der Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist
* Ein angemessenes Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 BSHG).
Vorliegen einer Härte
Die Härtefallregelung stellt auf atypische Fälle ab, bei denen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Leistungsbegehrenden nachhaltig beeinträchtigt wird, insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
Hausgrundstück
Sozialhilferechtlich geschützt ist ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 SGB XII genanten Peson
allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll.
Kraftfahrzeug
Ein Kraftfahrzeug kann vermögensrechtlich geschützt sein, wenn es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Zudem kann es mittelbar geschützt sein. Grund hierfür ist, dass ein Kraftfahrzeug bis zur Ausschöpfung des geschonten Barbetrages oder sonstigen Geldwertes ebenfalls zum Schonvermögen gehört. Auch wenn eine Verwertung für den Leistungsberechtigten und/oder für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde kann die Verwertung nicht verlangt werden. In den übrigen Fällen ist ein Auto als Vermögen einzusetzen.
Notgroschen
Das Schonvermögen beläuft sich auf 1.600 EUR bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, auf 2.600 EUR bei Personen über 60 Jahren oder erwerbsgeminderten Personen, auf 2.600 EUR zzgl. 614 EUR für den Ehegatten und 256 EUR für jede weitere unterhaltene Person bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Der Ehegattenaufschlag beträgt 1.534 EUR bei Pflegbedürftigen der Stufe III.
Hier habe ich eine Informationsbroschüre zum download bereitgestellt: vortrag elternunterhalt
Neuer Infoflyer zum Kindesunterhalt
Ich habe einen neuen Informationsflyer zum Kindesunterhalt hier zum download bereitgestellt: vortrag isuv 10-10 kindesunterhalt
Kindesunterhalt
Der Mindestunterhalt
Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gibt es einen gesetzlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Dieser wird dem Kinderfreibetrag nach § 32 VI 1 EStG entnommen, der verdoppelt wird. Damit wird das Existenzminimum des Kindes sicher gestellt.
Der steuerliche Kinderfreibetrag beruht auf dem sachlichen Existenzminimum. Eine Anpassung sollte nach den alle zwei Jahre erscheinenden Existenzminimumsberichten der Bundesregierung erfolgen.
Ausgangspunkt für die Festlegung des Mindestunterhalts ist der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe, also von 6 bis 12 Jahren.
Die Werte der ersten und dritten Altersstufe lwerden davon abgeleitet. Dies geschieht dadurch, dass der Mindestunterhalt für die erste Altersstufe 87 % davon und der der dritten Altersstufe 117 % beträgt.
Minderjährige Kinder
Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB).
Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.
Kosten für Kindergärten und vergleichbare Betreuungsformen (ohne Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf des Kindes. Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 III 1 BGB, das bedeutet Vater und Mutter haften entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Volljährige Kinder
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Sind beide Elternteile leistungsfähig, ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 €), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.
Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen,Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB entsprechend.
Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.100 €) abzuziehen.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (770 €/900 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.
Kindergeldverrechnung
Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
* 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
* 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
2In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen (Zählkindervorteil).
ISUV-Abend zum Thema Trennungskinder/Scheidungskinder
Zum Jahresausklang lädt der Interessenverband ISUV/VDU e.V. zu einem Themenabend ins Haus am Riedbaum (Soldatenheim) nach Sigmaringen ein. Am Mittwoch, den 01.Dezember.2010 stehen ab 19:30 Uhr die von Trennung und Scheidung betroffenen Kinder im Mittelpunkt.
Das Auseinanderbrechen einer Familie stellt sich für Kinder als besondere Belastung dar. Neben den rechtlichen Folgen einer Trennung und Scheidung für die Kinder geht es auch um Möglichkeiten und Lösungsansätze, wie den Kindern die Last der Trennung der Eltern minimiert werden kann. Dabei werden auch Sorgerecht und Umgangsregelungen thematisiert werden. Der Verband hat wiederum mich als Referenten eingeladen.
Der Eintritt zur Veranstaltung ist frei. Es besteht die Möglichkeit zur Diskussion.
Wir sind getrennt – die Schulden und das Vermögen noch nicht
Das ist das Thema des ISUV-Vortrages am heutigen Mittwoch, den 10.11.2010. Der Vortrag findet im Haus am Riedbaum in Sigmaringen (Soldatenheim) um 19:30 Uhr statt.
Im Rahmen der familienrechtlichen Vortragsreihe des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e.V. referiere ich diesesmal über die Möglichkeiten in der Vermögensauseinandersetzung nach Trennung und Scheidung.







