Infoflyer Mindestunterhalt

Zum gesetzlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder habe ich hier einen Infoflyer zum download bereitgestellt: isuv 11-01 mindestunterhalt

Der gesetzliche Mindestunterhalt

Unterhaltsrechtsreform

Der Gesetzgeber hat mit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.1998 die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder aufgegriffen. Seither ist dieser für minderjährige Kinder in § 1612a BGB gesetzlich geregelt.

Definition des Mindestunterhalts

Der Mindestunterhalt orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum (§ 1612a Abs 1 Satz 2 BGB). Bezugsgröße ist der doppelte Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (sogenannter Kinderfreibetrag, § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).

Um den im Steuerrecht nicht berücksichtigten altersabhängigen Entwicklungen des Bedarfes eines Kindes gerecht zu werden, sieht § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB vor, dass die Prozentsätze ebenfalls nach Altersstufen variieren. In der ersten Altersgruppe (von 0–5 Jahren) sind 87 %, in der zweiten (6–12 Jahre) 100 % und in der dritten (12–17 Jahre) 117 % maßgebend.

Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts (sogenannter Selbstbehalt) den Unterhalt zu gewähren.

Grenze gegenüber Minderjährigen:

notwendiger Selbstbehalt

Der notwendige Selbstbehalt wurde zum 01.01.2011 durch eine Änderung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien erhöht.

Er liegt jetzt bei EUR 950,00 beim Erwerbstätigen.

Es gibt jedoch keinen Automatismus, dass bei geringeren Einkünften weniger oder kein Kindesunterhalt gezahlt werden muss.

Verschärfte Haftung

Beim Unterhalt für minderjährige Kinder trifft die Eltern gem. § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine verschärfte Haftung. Sie sind verpflichtet, „alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden“.

Fiktive Einkünfte

Wegen dieser verschärften Haftung kann es zur Annahme eines fiktiven Einkommens beim Unterhaltsverpflichteten kommen.

Unzureichende Erwerbsbemühungen

Die Anrechnung fiktiver Einkünfte wird dann vorgenommen, wenn der Unterhaltspflichtige es in vorwerfbarer Weise unterlässt, ausreichende Erwerbseinkünfte zu erzielen. Dies ist dann der Fall, wenn er keine ausreichenden Erwerbsbemühungen tätigt.

Vom Arbeitslosen wird erwartet, dass er bei der Suche nach Arbeit die gleiche Intensität entfaltet wie jemand, der vollschichtig erwerbstätig ist Er muss sich seinen Fähigkeiten entsprechend zusätzlich durch eigene Initiative intensiv bemühen, Arbeit zu finden. Verlangt werden Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungsannoncen oder unter Umständen auch die Aufgabe eigener Annoncen erwartet werden.

An Erwerbsbemühungen sind monatlich mindestens 20 Bewerbungen zu fordern . Das können auch sogenannte „Blindbewerbungen“ sein.

Auch die allgemein hiohe Arbeitslosigkeit befreit den Unterhaltsschuldner nicht davon, sich intensiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen.

Reale Erwerbschance

Auch wenn der Pflichtige keine ausreichenden Erwerbsbemühungen getätigt hat, können nicht automatisch fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Der Ansatz von fiktiven Einkünften setzt vielmehr die Prognose voraus, dass der Betroffene bei ausreichenden Bemühungen auch eine reale Beschäftigungsmöglichkeit gehabt Das Fehlen einer derartigen Erwerbschance ist konkret festzustellen.

Darlegungs- und Beweislast

Grundsätzlich hat der Erwerbspflichtige die Darlegungs- und Beweislast dafür zu tragen, dass er trotz eigener Bemühungen nicht in der Lage ist, den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen.

Infoflyer

Einen Infoflyer zum Thema habe ich hier zum download bereitgestellt: isuv 11-01 mindestunterhalt

Die Scheidungsimmobilie

Was wird aus Haus und Wohnung nach der Trennung oder Scheidung ?
Themenabend des ISUV in Sigmaringen

Am Mittwoch, den 02. Februar 2011 lädt der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e.V. zu seinem nächsten Themenabend ins Haus am Riedbaum nach Sigmaringen ein.
Ab 19:30 Uhr referiere ich über die Fragen rund um die gemeinsame Immobilie, das sog. Familienwohnheim sowie um die weitere Nutzung der ehelichen Wohnung.

Ich stelle dabei die Möglichkeiten der Lösungssuche und – findung dar, um eine drohende Teilungsversteigerung als oft letzte Stufe in einer sich steigernden Auseinandersetzung zu vermeiden.

An diesem Themenabend werden die wesentlichen Folgen von Trennung und Scheidung behandelt, auf die sich die Immobilie, ihre Nutzung und Finanzierung auswirken.

Hierzu gehören Nutzungsregelungen ebenso wie etwaige Auswirkungen auf das Unterhaltsrecht.

Aber auch wenn die bisherige gemeinsame Wohnung angemietet war, können sich hier Probleme auftun. Angefangen von der Frage, wem die weitere Nutzung zusteht bis hin zur Problematik, wie das Mietverhältnis in Zukunft ausgestaltet sein wird, spannt sich hier der Bogen.

Ausführungen über vorsorgende Eheverträge oder Scheidungsvereinbarungen mit Rücksicht auf die Immobilie oder erbrechtliche Vorkehrungen nach der Übernahme eines Hauses runden das Programm des Abends ab.

Es besteht die Möglichkeit zur ausgiebigen Diskussion.

Unterhalt – Neues in 2011

Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Die Gerichte wenden unterhaltsrechtliche Leitlinien an, wenn es um die Festsetzung des Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie zur Berechnung von Elternunterhalt und Unterhaltsansprüchen von Mutter/Vater aus Anlass der Geburt geht.

In Süddeutschland kommen die Süddeutschen Leitlinien zur Anwendung. Die Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken geben seit 2002 einheitliche Leitlinien der Familiensenate heraus.

Die Düsseldorfer Tabelle wird in die jeweiligen Leitlinien eingearbeitet. Dieser ersetzen aber insoweit die Anmerkungen der Düsseldorfer Richter.

Diese Leitlinien sind kein Gesetz oder sonst verbindliche Rechtsvorschriften. Die Gerichte „verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist“.

Das Gesetz lässt den Gerichten im Unterhaltsrecht wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen verhältnismäßig weiten Spielraum. Die Leitlinien bezwecken deshalb eine möglichst gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte.

Die Leitlinien enthalten u.a. Regeln dazu, wie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln ist, was davon abzuziehen ist, welcher Betrag ihm selber verbleiben muss, welchen Bedarf Unterhaltsberechtigte haben und wie zu verfahren ist, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht.

Neuerungen zum 01.01.2011

Die Änderungen zum 1.Januar 2011 betreffen im Wesentlichen die Erhöhung der Selbstbehaltssätze. Hierunter versteht man die Beträge, die einem Unterhaltsverpflichteten auf jeden Fall selbst zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts verbleiben sollen, um 50 bzw. 100 €.

Auch wurde der Betrag, der als Bedarf eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand bei der Berechnung zugrunde zu legen ist, entsprechend der erhöhten Bafög-Sätze auf 670 € angepasst.

Ehegattenunterhalt

Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 770 €. Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der Ehegattenmindestselbstbehalt (= Eigenbedarf). Er beträgt in der Regel 1.050 € beim Erwerbstätigen und 960 € beim Nichterwerbstätigen. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400 € enthalten.

Der angemessene Selbstbehalt wurde auf 1.150 EUR angehoben.

Kindesunterhalt

Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgt beim Nichterwerbstätigen 770 € und beim Erwerbstätigen 950 €.

Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 € enthalten.

Gegenüber volljährigen Kindern beträgt er 1.150 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € enthalten.

Studentenunterhalt

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 670 €, darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 €, ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

Wer ist von der Erhöhung des Selbstbehaltes betroffen?

Von der Erhöhung des Selbstbehaltes profitieren diejenigen Unterhaltsverpflichteten, die aufgrund des alten niedrigeren Selbstbehaltes gerade noch den vollen Unterhalt oder eben bereits geminderten Unterhalt zahlen mussten und nunmehr durch die Erhöhung die 50,00 € für ihren eigenen Lebensunterhalt behalten können. Es geht um diejenigen Unterhaltsfälle, die als Mangelfall bezeichnet werden und sich im Grenzbereich des Selbstbehaltes sich abspielen.

Was sollten Betroffene tun?

Wer zu den Betroffenen zählt und aufgrund der Erhöhung des Selbstbehaltes einen geringfügigeren Unterhalt zu zahlen hat, muss entsprechende Abänderung begehren, gegebenenfalls auch gerichtlich. Zu beachten ist allerdings die Wesentlichkeitsgrenze von 10 %.

 

Einen Infoflyer hierzu habe ich hier zum download bereitgestellt: vortrag isuv 11-01kindesunterhalt

 

 

Neuer Infoflyer Unterhaltsrecht

Weil sich durch die Änderungen der Leitlinien wesentliche Änderungen im Unterhaltsrecht ergeben haben, habe ich einen neuen Infoflyer hier zum download bereitgestellt: vortrag isuv 11-01kindesunterhalt

Trennungskinder haben höheres Schlaganfall-Risiko

Das wollen kanadische Wissenschaftler herausgefunden haben. In einer groß angelegten Untersuchung wurden 13.000 Kanadier befragt. Rund 10 % von ihnen hatten in ihrer Kindheit oder Jugend die Trennung ihrer Eltern erlebt. Die Forscher erfragten eine große Bandbreite an möglichen Krankheitsursachen, statistisch blieb bei den Trennungskindern ein um den Faktor 2.2 höheres Risiko übrig.

Mehr zu dieser Untersuchung kann hier gelesen und hier werden.

Zu beachten ist, dass die Trennungserfahrungen der Betroffenen schon Jahre und Jahrzehnte zurückliegen. Ein Ergebnis lässt sich aber wohl ableiten, dass nämlich in der Trennungs- und Scheidungssituation ein besonderes Augenmerk auf das Wohlergehen der Kinder gerichtet werden muss.

Hierbei gilt der Grundsatz,  so, wie er auch im Gesetz festgeschrieben ist, dass der regelmäßige Kontakt mit dem Elternteil, bei dem sich das Kind nicht dauerhaft aufhält, dem Kindeswohl förderlich ist. Eltern bleiben können – das ist für beide Expartner eine große Herausforderung. Diese Herausforderung anzunehmen ist im Interesse der Kinder und ihrer Gesundheit – wie die Untersuchung zeigt – mehr denn je geboten.

 

Hoffnung für nichteheliche Eltern

Die Entscheidung des ECHR, über die ich hier schon geschrieben habe, bringt neue Hoffnung für nichteheliche Eltern. Denn deren Rechte wurden nachhaltig durch die Entscheidung gestärkt.

Garmisch-Partenkirchen, Germany

RTLregional hat hier eine Reportage von Katharina Steinhöfel zum Thema ins Netz gestellt.

Die neue deutsche Richterin am ECHR hat hier in einem Interview im Tagesspiegel diese Entscheidung verteidigt.  Sie stellte dabei heraus, dass das Familienrecht eine dynamische Materie sei, die sehr sensibel die Entwicklungen zu beobachten habe. Im Hinblick auf die Rolle der Väter sagte sie: „“Neu ist jetzt, dass biologische Väter stärker in den Blick genommen werden. Man war bisher sehr auf den Schutz der Mutter konzentriert.“

Oma, Opa und das Besuchsrecht

Großeltern haben ein eigenständiges Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern. Doch der Gesetzgeber hat hier eine Bremse eingebaut. Während der Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, per se dem Kindeswohl dienlich ist und deswegen die Gerichte nur in Ausnahmefällen dem Elternteil das Umgangsrecht verweigern dürfen, wird bei Großeltern genauer hingeschaut.

Grandfather reading to grandchildren in library

 

Problematisch wird es immer dann, wenn die Großeltern im Trennungskonflikt ihrer Kinder Partei ergreifen und so die Kinder in Loyalitätskonflikte bringen können.

 

Eine Reportage auf www.derwesten.de bringt ein eindrucksvolles Beispiel und beschreibt die Aktivitäten einer Großelterninitiative.

 

Winter Schnee und Schäden am Auto

Was kann da nicht alles passieren. Da steckt man mit dem Auto fest, der freundliche Nachbar kommt, schiebt an und hält plötzlich den Seitenspiegel in der Hand.

WASHINGTON - FEBRUARY 7: Working for $50 a vehicle, Bryan Craig, Jr. (L) and Phil Golden dig out a car after a snowstorm February 7, 2010 in Washington, DC. The DC area has begun to clean up after its second major winter storm of the season, which left over 24 inches of snow in some areas. (Photo by Brendan Smialowski/Getty Images)

Oder man hört ein metallenes Geräusch – und ein Blick auf die Straße sieht gerade noch das kommunale Räumfahrzeug um die Ecke biegen – die eigene Fahrertür hat jetzt einen orangeroten Streifen….

Oder man steht in der Stadt im Stau unter einer Brücke – schaut nach oben und sieht die riesigen Eiszapfen, wie sie sich lösen und in Richtung Motorhaube fallen.

Hier hat die Schwäbische Zeitung kurz und knapp das Wichtigtste zur Schadenregulierung zusammengestellt.

Zur Haftung bei Schäden durch Dachlawinen habe ich bereits hier dazu etwas geschrieben.

 

 

Warum die Versicherung bei einem Unfall mit einem Fuchs nicht alles zahlen muss

Das erkärt das Landgericht in Trier in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Ich habe hier auf „Wald und Wild“ schon darauf hingewiesen.

 

Red fox (Vulpes vulpes), Minnesota, USA

Das Gericht argumentierte dahingehend, dass der Schaden, der bei Überfahren des Tieres vermutlich entstanden wäre, geringer gewesen wäre, als der durch das Ausweichen tatsächlich entstandene Schaden.

Die Versicherung muss sich aber den durch das Ausweichen entstandene Schaden nicht voll zurechnen lassen. Im Rahmen der Schadensminimierungspflicht hätte der Fahrzeuglenker daher nicht ausweichen dürfen.