Wenn die Liebe scheitert – sind Chaos und Konflikte unvermeidlich?

Am Mittwoch, den 02. März 2011 lädt der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e.V, auf 19:30 Uhr zu einem weiteren Themenabend in das „Haus am Riedbaum“ (Soldatenheim) nach Sigmaringen, Binger Straße 7 ein.
An diesem Abend gebe ichTipps und Ratschläge, wie nach einer Trennung vernünftige und angemessene Lösungen für die Betroffenen, die Ex-Partner und die Kinder erarbeitet werden können.
Hier geht es um lösungsorienterte Ansätze, die das System der bisherigen Familie im Blick haben. Neben der Darstellung der familienrechtlichen Rahmenbedingungen nehmen an diesem Abend auch um alternative Konfliktlösungsmethoden, wobei die Mediation als die bekannteste einen breiten Raum einnehmen wird.
Es besteht die Möglichkeit zur Diskussion. Der Eintritt zur Veranstaltung ist frei.

 


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Trennungskinder / Scheidungskinder: ISUV-Vortrag am 23.02.2011

Am Mittwoch, den 23.02.2011 referiere ich auf Einladung des ISUV7VDU e.V. im „Gasthaus Engel“ in Ravensburg über die Fragen, die die Kinder im Trennungs- und Scheidungsfall betreffen.

Der Beginn der Veranstaltung ist um 19:30 Uhr.

 


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Hausratsversicherung und Privatinsolvenz

Das OLG Frankfurt hat jetzt entschieden, dass der Hausratsversicherung der Umstand mitgeteilt werden muss, dass über das eigene Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dies gilt nach der Meinung der Frankfurter Richter auch dann, wenn das Formular zur Schadensmitteilung diesen Umstand gar nicht erfragt.

Mehr dazu habe ich auf den Seiten unserer Schuldner- und Insolvenzberatung dargestellt.

Oma und Opa – wie ist das mit dem Umgang ?

Während der Gesetzgeber das Umgansgrecht des Elternteils, bei dem die Kinder nach der Trennung nicht dauerhaft leben, als für das Kindeswohl in der Regel förderlich voraussetzt, sind die Großeltern schlechter dran.

Der Grund hierfür liegt in der Tatsache begründet, dass die Großeltern als Elternteile eines der getrennten Eltern oftmals im Trennungskonflikt selbst eine nicht unerhebliche Rolle spielen.

Deshalb gibt es den eigenständigen § 1685 BGB. Dieser gibt den Großeltern – und anderen Bezugspersonen – dann ein eigenständiges Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Bei Meinungsverschiedenheiten im Bezug auf die Trennung kann das Umgangsrecht daher gefährdet sein. Soweit in der Vergangenheit intensive Beziehungen zu den Großeltern bestanden, ist das Umgangsrecht in der Regel großzügig auszugestalten.

Auf den Seiten des ZDF sind hier weitere Informationen zum Thema erhältlich. Hier gibt es auch eine Reportage der Nordhessen-News mit weiterführenden links. Lesenswert vor allem deshalb, weil auch die Möglichkeit, einen solchen Konflikt mittels Mediation zu lösen, ausführlich dargestellt ist.

Ebenfalls in diesen Zusammenhang passt ein im Bonner General-Anzeiger erschienenes Interview mit der Familien- und Lebensberaterin Christa Lenders. Diese betont, dass Großeltern immer wichtiger werden.

 

 

Infobroschüre: Die Immobilie bei Trennung und Scheidung

Eine Infobroschüre zu den wichtigsten Fragstellungen im Bezug auf das Familienheim bei Trennung und Scheidung habe ich hier zum download bereitgestellt: isuv 11-02 immobilie

Das Familienheim bei Trennung und Scheidung

Die Scheidungsimmobilie spielt in mehreren Bereichen familienrechtlicher Ansprüche eine Rolle, so im Zugewinn und im Unterhalt, aus

Miteigentum, aus Gesamtschuldnerausgleich oder auf gesellschaftsrechtlicher Basis. Ansprüche dürfen nicht doppelt gewichtet werden.

Der Gebrauchsvorteil, den ein Ehegatten durch das mietfreie Wohnen im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung ziehen kann, ist bei der Berechnung des Bedarfs wie auch der Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit als so genannter Wohnvorteil mit in die Berechnung einzubeziehen.

In vielen Auseinandersetzungen nach Trennung und bei der Scheidung ist die gemeinsame Immobilie häufig das zentrale Objekt der Auseinandersetzung.

Die Gründe hierfür sind vielfältig.

In der Regel wird außerhalb des Eigentums an der Immobilie kein weiteres Vermögen mehr vorhanden sein. Der Zugewinn steckt dann faktisch darin fest.

Fragen der Finanzierung und der Unterhaltung der Immobilie haben oftmals in der Ehe die vorhandenen Finanzmittel gebunden. Hierin kann mit ein Auslöser für das Scheitern der ehelichen Gemeinschaft liegen.

Mit der räumlichen Trennung verbunden ist auch die Aufgabe des Lebensmittelpunktes für einen der Partner. Sind Kinder vorhanden, kann sich die Situation noch weiter verschärfen.

Damit einher gehen auch emotionale Belastungen, die einer Einigung im Wege stehen können.

Schließlich führt die Trennung auch zu einer Verknappung der finanziellen Ressourcen, da der Wegfall des Splittingvorteils steuerliche Mehrbelastungen mit sich bringt und Unterhaltsansprüche bedient werden müssen.

In der Regel steht das Familienwohnheim, das während der Ehe erbaut oder erworben wurde, im Miteigentum beider Ehegatten. Nach der Trennung muss hier eine Regelung gefunden werden.
Zentrale Fragestellungen sind:

  • Wird die Familienwohnung verkauft oder kann ein Ehegatte sie übernehmen?
  • Wer nutzt künftig die Familienwohnung?
  • Wie hoch ist das Nutzungsentgelt?
  • Wer trägt welche Lasten?
  • Wer übernimmt welche Verbindlichkeiten?
  • Welche Auswirkungen hat die Nutzung des Familienheims auf den Unterhalt ?

Die Frage nach Verkauf oder Übernahme eines Ehegatten ist in der Regel im Zusammenhang mit der Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleiches zu lösen.

Bei der zukünftigen alleinigen Nutzung durch einen der Ehegatten steht die steht die Festsetzung der Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgelts durch den im Haus verbliebenen Partner im Vordergrund.

Das Nutzungsentgelt wird regelmäßig in Höhe der halben ortsüblichen Miete angesetzt.

Während einer Übergangsphase von sechs bis zwölf Monaten kann aber nur die ersparte Miete für eine gegebenenfalls kleinere Wohnung in Ansatz gebracht werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Alleinnutzung dem in der Wohnung verbliebenen Partner „aufgedrängt“ worden ist.

Wenn derjenige Partner, der die vormalige Ehewohnung alleine nutzt, die gesamten Lasten alleine trägt, können die Lasten, die auch den anderen Teil betreffen, mit dem Nutzungsentgelt verrechnet werden. Dies gilt für die eigentümerbezogenen Grundstückskosten sowie die Zins- und Tilgungsleistungen.

Eine gemeinsame Darlehensschuld beider Ehegatten ist bei der Finanzierung des Familienwohnheims die Regel.

Wenn während der Ehe bis zu ihrem Scheitern ein Ehegatte die Verbindlichkeiten getilgt hat, ist ein späterer Ausgleichsanspruch im Hinblick auf diese Leistungen ausgeschlossen.

In der Absprache der Ehegatten in Bezug auf die eheliche Rollenverteilung ist bei der Tilgung der Verbindlichkeiten auch berücksichtigt, dass der andere Ehegatte auf seine Weise in anderer Art Leistungen für die Familie erbringt. Hierin liegt eine andere Anordnung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Ferner gilt § 1360b BGB, wonach eine gesetzliche Vermutung dahingehend besteht, dass ein Ehegatte von dem anderen auch dann keinen Ersatz verlangen will, wenn er einen höheren als den ihm eigentlich obliegenden Beitrag zum Familienunterhalt leistet.

Mit dem Scheitern der Ehe ist eine andere Situation eingetreten. Die Ehegatten wirken ab der Trennung nicht mehr zusammen, wenn es um die Bestreitung der familiären Bedürfnisse geht. Damit leben ab der Trennung die Ausgleichsansprüche für die Zukunft wieder auf.

Das Scheitern der Ehe wird bereits mit der Trennung anzunehmen sein. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Leistungen mehr füreinander erbracht. Die Vermutung des § 1360b BGB gilt nicht mehr, statt dessen gibt es einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Problematisch ist es, wenn ein Ausgleich nachträglich geltend gemacht wird und der Verpflichtete im Vertrauen darauf, dies werde nicht erfolgen, kein Nutzungsentgelt gefordert hat. Hier kann in der Nichtgeltendmachung eines Nutzungsentgelts auch eine andere Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gesehen werden.

Ähnlich sieht es aus, wenn mit Rücksicht auf die Schuldentilgung durch den anderen Ehegatten zunächst kein Unterhalt geltend gemacht wird und der Tilgende später Ausgleich verlangt. Unterhalt für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden, §§ 1613 Abs. 1, 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3 und 1585b Abs. 2 BGB. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich.

Einen Infoflyer zum Thema habe ich hier zum download bereitgestellt: isuv 11-02 immobilie