Themenabend: Unterhaltsrecht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Neues aus dem Unterhaltsrecht

Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert. Im Geschiedenenunterhaltsrecht gilt seitdem verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten, dem es gemäß § 1569 BGB n.F. obliegt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, es sei denn, er ist hierzu außerstande. Durch den neu geschaffenen § 1578b BGB ist die Möglichkeit eröffnet worden, den nachehelichen Unterhalt im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen. Des Weiteren ist die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, ihnen allen Unterhalt zu leisten (sogenannter Mangelfall), in § 1609 BGB neu festgelegt worden: Während den minderjährigen Kindern der erste Rang zugewiesen ist, sind geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom fünften 20. Januar 2011 Eine wegweisende Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt getroffen. Die Auswirkungen sowohl auf den geschiedenen Ehegatten wie auch auf eine zweite Familie des Unterhaltsverpflichteten sind immens.

Aus diesem Grunde widmet sich der kommende Informationsabend des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht ISUV/VDU e.V. den neuesten Entwicklungen im Unterhaltsrecht.


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Dieser findet am Mittwoch, den 4. Mai 2011 um 19:30 Uhr im „Haus am Riedbaum“ (Soldatenheim) in Sigmaringen statt. Referent des Abends ist Fachanwalt für Familienrecht Roland Hoheisel-Gruler aus Sigmaringen. Der Eintritt zur Veranstaltung ist frei. Es besteht die Möglichkeit zur Diskussion.

Was geschieht mit Haus und Hof bei Trennung und Scheidung ?

Dieser Frage gehe ich beim nächsten ISUV-Abend in Ravensburg nach.

Der nächste ISUV-Abend in Ravensburg am Mittwoch, den 27. April 2011 um 19:30 Uhr befasst sich mit Vermögensfragen bei Trennung und Scheidung. Im Blickpunkt steht das vormalige Familienheim und die Möglichkeiten, was mit der gemeinsamen Immobilie in Zukunft geschehen sollte. Weiter befasst sich der Abend mit der Frage, wie zu verfahren ist, wenn Streit über die weitere Nutzung der Ehewohnung besteht oder wie die Haushaltsgegenstände zu verteilen sind.

Besonderes Augenmerk wird auf die Möglichkeiten der Mediation in der Vermögensauseindandersetzung gelegt.

Der Eintritt ist frei. Es besteht die Möglichkeit zur Diskussion.

Die Veranstaltung findet im Gasthaus „Engel“, Marienplatz 71 in Ravensburg statt.

Ich freue mich auf Ihr Kommen.


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online-update: Infoflyer „wenn die Liebe scheitert….“

Einen Infoflyer zum Thema „wenn die Liebe scheitert – sind Chaos und Zwist unvermeidlich “ habe ich hier zum download bereitgestellt: vortrag isuv 11-03 sigmaringen – mediation

Es geht um die Chancen und Möglichkeiten der Mediation als alternatives Konfliktlösungsinstrument in familienrechtlichen Auseinandersetzungen.

Wenn die Liebe scheitert……

… dann erleben viele Paare dies als Ausnahmesituation. Lebensentwürfe werden als entwertet betrachtet, was festen Halt gab, wird in Frage gestellt.

Viele Menschen beschleicht die Angst, dass in einer solchen Situation Chaos und zermürbender Streit unvermeidlich wären. Erfahrungen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis nähren unter Umständen diese Einschätzung. Die Regenbogenpresse weidet sich oftmals gütlich an den öffentlich inszenierten Rosenkriegen der Reichen und Schönen.

In dieser problembelasteten Situation erleben die Betroffenen im herkömmlichen juristischen Verfahren nicht selten eine Verschärfung ihrer Konflikte, der sie sich ohnmächtig ausgeliefert sehen.

Mit der Mediation bietet sich ein Verfahren an mit dem Ziel, eine gemeinsame Regelung für offene Streitfragen zu finden,

Insbesondere die Ausübung der elterlichen Sorge, Besuchs- und Umgangsregelungen, Unterhaltsfragen und die Art und Weise der Vermögensauseinandersetzung können oftmals von den Beteiligten einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden.

Die Regelungen werden von den Partnern selbst erarbeitet. Hierbei werden die Beteiligten dabei vom Mediator/von der Mediatorin unterstützt.
Das Ziel ist eine Lösung der anstehenden Probleme, die den Bedürfnissen und Interessen aller Beteiligten am Besten entspricht.

1. Die Regeln

In der ersten Phase werden die Parteien über die Grundzüge des Verfahrens und die Rollen der Bedteiligten informiert. Die Regeln, die für dieses Verfahren gelten sollen, werden schriftlich fixiert.

2. Die Themensammlung

In der zweiten Phase werden die Standpunkte und die Themen der Beteiligten gesammelt. Hierbei wird der jeweilige Vortrag zum Thema strukturiert. Die Streitpunkte und Differenzen werden herausgearbeitet.

3. Die Konfliktklärung

Hier werden nun die Themen näher beleuchtet. Fakten und Wahrnehmungen werden erörtert. Die hinter den Positionen stehenden Interessen der Beteiligten werden herausgearbeitet. Bedürfnisse und Wünsche werden konkret benannt.

4. Lösungsoptionen

In der vierten Phase werden aufbauend auf den in dem vorangegangenen Schritt erarbeiteten Grundlagen Lösungsoptionen entworfen. Hierbei bedient man sich in der Regel des brainstormings. Das heisst, dass in einem ersten Durchgang alle Möglichkeiten und Optionen wertfrei nebeneinander gestellt werden. Erst in einem zweiten Schritt werden diese dann bewertet und an den erarbeiteten Kriterien gemessen.

5. Abschlussvereinbarung und Evaluation

Die gefundenen Ergebnisse werden schriftlich festgehalten. In der Regel werden auch Maßnahmen für den Fall, dass Schwierigkeiten bei der Umsetzung auftreten, hier schon behandelt.
Eine Überprüfung nach gewisser Zeit mit anschließender Nachjustierung ist meist angezeigt.

• Mediation ermöglicht,

gegenseitigen Respekt zu bewahren und ohne Feindschaft auseinanderzugehen.

• Mediation befähigt,

die gemeinsame Elternverantwortung weiter zu tragen.

• Mediation erspart

Partnern und Kindern zermürbende Auseinandersetzungen und lange Gerichtsverfahren.

• Mediation verhilft

zu Vereinbarungen, die den individuellen Bedürfnissen der Trennungsfamilie angepaßt und damit langfristig tragfähig sind.

Mediation eignet sich für Partner und Eltern,

• die beide zur Regelung der Trennungs- oder Scheidungsfolgen entschlossen sind,

• die im Trennungs- oder Scheidungsverfahren einen destruktiven Kampf vermeiden wollen,

• die nach der Trennung als Paar noch verantwortliche Eltern bleiben wollen,

• die in der Lage sind, ihre Interessen auszudrücken und zu vertreten,

• die willens sind, eine Lösung zu finden, der beide zustimmen können.

MEDIATION…

ist
ein außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren,

in dem alle
am Konflikt Beteiligten

mit Unterstützung eines externen, allparteilichen Dritten (Mediator/in)

freiwillig, eigenverantwortlich und gemeinsam

eine Konfliktlösung erarbeiten,

fallbezogen und
lösungsorientiert ist.

Voraussetzung hierfür ist:

Freiwilligkeit
Offenheit
Vertraulichkeit

aller Beteiligten

Das neue Verfahrensrecht in Familiensachen (FamFG) eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, in Kindschafts- oder Scheidungsfolgesachen den Beteiligten die Lösung mittels Mediation nahe zu legen. Die Weigerung, ein vom Gericht nahegelegtes kostenfreies Informationsgespräch über Mediation zu besuchen, kann mit einer Kostentragungspflicht sanktioniert werden.

Einen Infoflyer zum Thema habe ich hier zum download bereitgestellt: vortrag isuv 11-03 sigmaringen – mediation

Infobroschüre: Fehler bei Trennung und Scheidung – und wie man sie verhindern kann

Im downloadbereich habe ich eine neue Informationsbroschüre zum download bereitgestellt: die größten Fehler bei Trennung und Scheidung

Die größten Fehler…

TRENNUNG…

… oder Scheidung lösen oft heftige Gefühle wie Angst, Wut, Trauer, Hilflosigkeit und Enttäuschung aus.

Dennoch müssen in dieser schwierigen Phase viele sachliche Entscheidungen getroffen werden, die für die Zukunft jedes Partners bzw. Elternteils und jedes Kindes von weitreichender Bedeutung sind.

In dieser problembelasteten Situation erleben die Betroffenen im herkömmlichen juristischen Verfahren nicht selten eine Verschärfung ihrer Konflikte, der sie sich ohnmächtig ausgeliefert sehen.

Hinzu kommt, dass in einer solchen Ausnahmesituation die beteiligten Menschen den Regelungen des Verfahrensrechtes unterworfen sind, die gewissen Anforderungen auch an die Darlegungs- und Beweislast stellen.

In einer solchen Situation können den Beteiligten Fehler unterlaufen, die später im Verfahren nur schwerlich zu korrigieren sind.

Einkommen – Vermögen – Unterhaltsfragen

Wenn es ums Geld geht, dann sind Belege und sonstige Unterlagen von unschätzbarem Wert. Die Zurücklassung von Unterlagen stellt in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Fehler dar, wenn es darauf ankommt, Beweis antreten zu müssen.

Anfangsvermögen: Das Anfangsvermögen bei Eheschließung wird bei der Zugewinnausgleichsberechnung vom Endvermögen abgezogen. Wenn sich das Anfangsvermögen nicht nachweisen lässt, droht ein höherer Zugewinn.Auch alte entwertete Sparbücher sollte man niemals wegwerfen.

Schenkungen: Zuwendungen ins Vermögen: Solche Zuwendungen werden privilegiert in das Anfangsvermögen gerechnet. Größere Barbeträge sollten immer quittiert werden.

Konto: Kontenvollmachten müssen im Trennungsfalle unverzüglich widerrufen werden. Gemeinsame Konten sollten ausgeglichen und aufgelöst werden.

Passwörter, die der andere Ehegatte kennt, sollten unverzüglich geändert werden.

Im Unterhaltsprozess sollte die strafrechtliche Seite der Unterhaltspflichtverletzung nicht aus den Augen verloren werden.

Leichtfertige Aufgabe des Jobs wird unterhaltsrechtlich sanktioniert. Bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes rechtzeitig Bewerbungsbemühungen entwickeln.

Erwerbsobliegenheiten und Erwerbsbemühungen müssen ernst genommen werden.

Elterliche Sorge – Kinder

Der schwerwiegendste Fehler ist es, die Kinder in den Ehekonflikt hineinzuziehen.

Regelfall ist die gemeinsame elterliche Sorge, die Trennung und Scheidung überdauern soll. Damit dies funktioniert ist eine zielgerichtete Kommunikation zwischen den Eltern unerlässlich.
Umgangsverweigerung als Mittel der ehelichen Auseinandersetzungen ist dem Kindeswohl in höchstem Maße abträglich.

Vereinbarungen

Vereinbarungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung wollen wohl überlegt sein. Auf jeden Fall sollten voreilige Verzichte vermieden werden. Eine Vereinbarung sollte auf alle Fälle der anwaltlichen Kontrolle unterzogen werden. Formvorschriften sind zu beachten. Es gibt keinen Gutglaubensschutz für formnichtige Vereinbarungen zwischen Ehegatten.

Der andere Ehegatte

Wenn die Ehe scheitert und das Vertrauen zum anderen Ehegatten gestört ist, sollte auch in finanzieller Hinsicht äußerste Vorsicht geboten sein

Und sonst –
die Familie und die neuen Partner

Gerade in Trennungs- und Scheidungssituationen mischen sich häufig neue Partner und/oder die Eltern ein – oftmals mit den besten Absichten.

Eine Trennung ist eine Angelegenheit zwischen erwachsenen Menschen, die in erster Linie nur diese beiden etwas angeht.

Beratung

Die Angebote der Jugendämter und Beratungsstellen sollten in Anspruch genommen werden.

Einen Infoflyer zum Thema habe ich hier zum download bereitgestellt: die größten Fehler bei Trennung und Scheidung

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Daran muss man rechtzeitig denken, wenn es in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung um sehr viel geht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Zwangsvollstreckung gegen das Miteigentum einer Immobilie richtet. Denn eine Auseinandersetzung im Zugewinnausgleichsverfahren kann unter Umständen recht lange dauern. Wenn nun in der ersten Instanz bereits ein hoher Betrag vorläufig vollstreckbar ausbeschlossen (oder ausgeurteilt) ist, dann ist der Antrag auf einstweilige Einstellung auch bei Zulassung der Revison dann im Revisionsverfahren als verspätet anzusehen. Das hat der BGH in einer neuen Entscheidung, die hier auf den Seiten des Gerichts zum download steht, nochmals ausdrücklich bekräftigt.

Internationales Familienrecht

Der Bundesgerichtshof hat jetzt zur Frage nach der Immunität eines deutschen Diplomaten Stellung genommen, der im Ausland – hier: Albanien – sich von seiner Ehefrau hatte scheiden lassen.

Es ging in dem Verfahren darum, ob die nach albanischem Recht in Tirana ausgesprochene Scheidung in Deutschland anerkannt werden kann oder nicht.

Der BGH hat sich in der Entscheidung, die hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofs zum download bereitsteht, ausführlich mit den Voraussetzungen der Immunität von Diplomaten auseinandergesetzt.