Wie werden die alten Titel umgerechnet ?

18 12 2007

Wenn ein dynamischer Unterhaltstitel besteht, der einen Prozentsatz nach der jeweiligen Regelbetragsverordnung ausgewiesen hat, so muss dieser Titel an das geänderte neue Unterhaltsrecht angepasst werden.

Der Gesetzgeber hat durch die Übergangsvorschriften dafür gesorgt, dass eine Abänderung des Titels nicht notwendig ist. Vielmehr hat eine Umrechnung stattzufinden.

Diese wird wie folgt vorgenommen:

1.Der bisherige Prozentsatz vom Regelbetrag fällt weg, nachdem es den Regelbetrag als Rechengröße nicht mehr gibt.
2.Neue Maßgröße ist der gesetzliche Mindestunterhalt. Der Bedarf wird daher jetzt als Prozentsatz des Mindestunterhalts ausgewiesen.

Je nach dem, wie der bisherige Titel ausgestaltet war, gibt es nun vier verschiedene Möglichkeiten:

1.Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
2.Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
3.Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
4.Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).

Hieraus ergeben sich nun die nachfolgenden Umrechnungsformeln:

Für den Fall, dass das Kindergeld hälftig oder zum Teil angerechnet wird, wird zum bisherigen Zahlbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet und durch den neuen Mindestunterhalt der Altersstufe geteilt. Das Ergebnis wird dann mit 100 multipliziert und ergibt so den neuen Prozentsatz.
Im zweiten Falle, nämlich wenn der Titel die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vorsieht (§ 36 Nr. 3 b EGZPO), wird vom bisherigen Zahlbetrag zunächst das hälftige Kindergeld abgezogen und das Ergebnis dann durch den neuen Mindestunterhalt geteilt. Die Multiplikation mit dem Faktor 100 ergibt dann wiederum den neuen Prozentsatz.
Wenn nun der Titel die Anrechnung des vollen Kindergeldes vorsieht, (§ 36 Nr. 3 c EGZPO) ist wie im ersten Falle zu verfahren, nur dass dem bisherigen Zahlbetrag nicht das hälftige, sondern das volle Kindergeld hinzugerechnet wird.

Wenn nun weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes im Titel vorgesehen sind, ist wegen der geänderten Kindergeldanrechnung trotzdem dem bisherigen Zahlbetrag das hälftige Kindergeld im ersten Schritt hinzuzurechnen (§ 36 Nr. 3 d EGZPO). Die Multiplikation mit dem Faktor 100 ergibt nach der Division mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe wiederum den Prozentsatz für den neuen Unterhaltsbedarf.
Der gesetzliche Mindestunterhalt ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Unterhaltsbedarf ergibt sich sodann aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes.

Der Zahlbetrag schließlich errechnet sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.





Was ist 2008 an Unterhalt zu bezahlen ?

18 12 2007

Nachdem die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht ist, stellt sich nun die Frage, wieviel an Kindesunterhalt im Einzelfall zu bezahlen ist.

Wenn ein dynamischer Titel besteht, so ist dieser nach den Vorgaben des Gesetzgebers umzurechnen. Hierzu werde ich noch einen gesonderten Beitrag hier veröffentlichen.

Hinsichtlich der Mangelfallberechnung kommt nun das neue Rangfolgesystem der Unterhaltsrechtsreform zu tragen. Auch hierzu werde ich gesondert einen Beitrag schreiben.

Die Kindergeldanrechnung ist nun vereinfacht. Während nach der alten Regelung die Kindergeldanrechnung über die 135 % – Grenze gerechnet wurde, ist in Zukunft der Kindergeldbetrag entsprechend abzuziehen. Hieraus folgt, dass differenziert werden muss zwischen den ersten drei und den weiteren Kindern, da sich ab dem vierten Kind der Kindergeldbetrag erhöht.

Ich habe die Zahlbeträge in einer pdf-Datei hier zum download bereitgestellt:

Zahlbeträge Düsseldorfer Tabelle 2008





Düsseldorfer Tabelle 2008 ->> Ergänzung

18 12 2007

Nachdem das Erstaunen im Sommer diesen Jahres große war, als die Beträge für den Kindesunterhalt zurückgingen, weil der Regelbetrag zum 01. Juli 2007 abgesenkt worden war, wird es jetzt ab Januar zu einer Erhöhung der Zahlbeträge kommen.

In Westdeutschland liegt die Erhöhung bei ca. 1,75 EUR. In den neuen Ländern ist die Erhöhung deutlich höher.

Der Grund ist darin zu sehen, dass die Differenzierung in alte und neue Länder, wie sie noch in der Regelbetragsverordnung usus war, endgültig der Vergangenheit angehört. Immerhin sind die ersten Kinder, die nach dem Mauerfall geboren wurden, zwischenzeitlich volljährig geworden.

Der Grund für die einheitliche Bemessungsgrundlage liegt aber in der Tatsache, dass es nicht mehr der Regelbetrag ist, sondern der gesetzliche Mindestunterhalt. Dieser wurde neu bei der Unterhaltsrechtsreform 2008 geschaffen.

Den link zur Tabelle habe ich hier gesetzt.

Eine Zusammenschau der alten mit der neuen Tabelle habe ich hier veröffentlicht.

Hier gibt es die Zusammenschau als pdf-Datei zum download:

Düsseldofer Tabelle





Die neue und die alte Düsseldorfer Tabelle

17 12 2007

  Um einen Vergleich herstellen zu können zwischen der bisherigen und der neuen Tabelle, ist etwas Aufwand notwendig.

Neu ist, dass es jetzt einen gesetzlichen Mindestunterhalt gibt. Ausgehend von diesem wird jetzt vom Einkommen abhängig nach oben gerechnet.

Auffällig ist, dass die bisherige Differenzierung in den unteren Einkommensgruppen aufgegeben wurde, zwei Einkommensstufen der Tabelle wurden jetzt zu einer zusammengefasst.

Die großen Abweichungen der Zahlbeträge rühren von der gleichfalls veränderten Kindergeldanrechnung her.

Nettoeinkommen alt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen
Bis 6 Jahre 6 bis 12 12 bis 18 Ab 18
alt neu alt neu alt neu alt neu
01. bis 1300 bis 1.500 202 279 245 322 288 365 389 408
02. 1300 – 1500 217 263 309 389
03. 1500 – 1700 1.501 – 1.900 231 293 280 339 329 384 389 429
04. 1700 – 1900 245 297 349 401
05. 1900 – 2100 1.901 – 2.300 259 307 314 355 369 402 424 449
06. 2100 – 2300 273 331 389 447
07. 2300 – 2500 2.301 – 2.700 287 321 348 371 409 420 471 470
08. 2500 – 2800 303 368 432 497
09. 2800 – 3200 2.701 – 3.100 324 335 392 387 461 438 530 490
10. 3200 – 3600 3.101 – 3.500 344 358 417 413 490 468 563 523
3.501 – 3.900 380 438 497 555
11. 3600 – 4000 364 441 519 596
3.901 – 4.300 402 464 526 588
12. 4000 – 4400 384 466 548 629
4.301 – 4.700 425 490 555 621
13. 4400 – 4800 404 490 576 662
4.701 – 5.100 447 516 584 653
über 4800
über 5.101




wieviel Unterhalt in 2008 ?

17 12 2007

heute wird die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Das OLG Düsseldorf hat in einer Pressemitteilung verlauten lassen, dass die Pressekonferenz heute Vormittag um 10:30 Uhr stattfindet.

Sobald die neue Tabelle veröffentlicht ist, werde ich hier darauf zurückkommen.

Wie bereits erörtert, erfordert die neue Rechtslage zum 01.01.2008 eine völlige Neutarierung der Tabelle, da die Berechnungsbasis des Regelbetrages endgültig  der Vergangenheit angehören wird.