Kleinbetrieb oder nicht

29 06 2008

Davon hängt es ab, wenn die Frage im Raume steht, ob der Anwendungsbereich des KSchG eröffnet ist – oder eben nicht.

Das BAG hat wieder entschieden, dass den Arbeitnehmer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trifft, auch wenn hieran nicht allzuhohe Anforderungen zu stellen sind.

Ausführlich habe ich die Entscheidung hier in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.





Resturlaub verfällt bei zweiter Elternzeit nicht

27 05 2008

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein Resturlaubsanspruch dann verfallen sollte, wenn er nicht unmittelbar nach der ersten Elternzeit genommen wurde. Bislang hatte der neunte Senat sich strikt an den Gesetzeswortlaut gehalten, wonach der Resturlaubsanspruch im laufenden oder spätestens darauffolgender Jahr der Elternzeit weiter bestand.

Ausgehend von verfassungs- und europarechtlichen Regelungen, insbesondere der Gleichbehandlungsrichtlinie, der Mutterschutzrichtlinie und der Arbeitszeitrichtlinie sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 I GG hat das Gericht nun seine Haltung geändert. Demnach besteht der Resturlaubsanspruch respektive der Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann fort, wenn der Resturlaub aus der Zeit vor der ersten Elternzeit wegen einer weiteren sich anschließenden Elternzeit nicht genommen werden konnte.

Ich habe diese Entscheidung ausführlich in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.





BAG und Schriftformerfordernis der Befristungsabrede

27 04 2008

 Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte kürzlich  die Frage zu entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber vor dem vereinbaren Arbeitsantritt dem neuen Arbeitnehmer ein unterschriebenes Exemplar des Arbeitsvertrages aushändigt und um die Rücksendung eines unterzeichneten Exemplares bittet, der Arbeitnehmer aber die Vertragsurkunden bei sich behält, seine Arbeit aber gleichwohl aufnimmt.  

Ich habe diese Entscheidung hier in meinem Rechtsprechungsblog ausführlich dargestellt.

 

 





Betriebsübergang – Neues vom BAG

24 10 2007

„Erledigt ein Unternehmen an einer im Eigentum eines Dritten stehenden Anlage anfallende „manuelle“ Sortieraufgaben und vergibt der Dritte später die Hälfte der Sortiermenge an ein anderes Unternehmen, so dass nunmehr zwei Unternehmen jeweils in getrennten Schichten die bisherige Sortiertätigkeit durchführen, stellt dies keinen Betriebsteilübergang auf das neue Unternehmen dar.“

Das hat das BAG entschieden. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Identität der wirtschaftlichen Einheit sei dann nicht mehr gegeben.

Ausführlich habe ich die Entscheidung in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.