Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Begründung zur Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Fall Görgülü veröffentlicht.
Im Ergebnis ist die Entscheidung aber eine schallende Ohrfeige für die in den letzten Jahren mit dem Fall befassten Institutionen. Das Gericht spart nicht mit Rügen dergestalt, dass viel zu lange geduldet und unterstützt wurde, dass der Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater unterbunden worden war.
Ich zitiere jetzt die Pressemitteilung des BGH:
„
Dem Elternrecht des Vaters und dem Kindeswohl kann danach nur durch eine kontinuierliche Annäherung genügt werden. Die Behörden, hier also der Amtsvormund, und die Gerichte haben deswegen alles zu unterbinden, was diese Annäherung gefährden könnte. Das schließt auch Zwangsmaßnahmen gegen die Pflegeeltern oder – als letztes Mittel – die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie ein, wenn die Pflegeeltern – wie in den bisherigen acht Lebensjahren des Kindes – nicht genügend Bindungstoleranz aufweisen, um ein kontinuierliches Umgangsrecht des Vaters zu akzeptieren.
Soweit das Oberlandesgericht den Sorgerechtsantrag nach dem gegenwärtigen Stand als „zurzeit unbegründet“ abgelehnt hat, hat der Bundesgerichtshof dies im Ergebnis gebilligt. Denn in der Vergangenheit ist das Umgangsrecht immer wieder unterbunden worden, insbesondere wenn sich eine stärkere Annäherung zwischen Vater und Kind abzeichnete. Weil diese emotionale Nähe aber Voraussetzung für die Übertragung des Sorgerechts ist, um eine Bindungslosigkeit zu verhindern, muss das Umgangsrecht gestärkt werden, bevor abschließend das Sorgerecht auf den Vater übertragen werden kann.
Beschluss vom 26. September 2007 XII ZB 229/06″
Beachtenswert ist, dass das Gericht darauf abhebt, dass jetzt das Umgangsrecht gestärkt werden muss. Unter der Prämisse, dass diese Annäherung unterstützt und nicht unterbunden werden darf, ist die Richtung auf eine endgültige Sorgerechtsübertragung vorgezeichnet.