Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass dann ein Betriebsteilübergang vorliegt, wenn eine Service-GmbH Mitarbeiter des Altunternehmens übernimmt und diese an die Ausgangsfirma oder an deren Tochterunternehmen „zurückentleiht“.
Die gewählte Konstruktion über einen Aufhebungsvertrag mit dem Altunternehmen bei gleichzeitigem Neuabschluß eines Arbeitsvertrages mit der Neugründung stellte eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen des § 613a BGB dar.
Ausführlich habe ich die Entscheidung in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.
