Rechtspfleger sorgen für traffic :)

9 01 2008

neulich aus den Referren gefischt: Das online-Forum für Rechtspfleger unter www.rechtspflegerforum.de.

Ich bin darauf  gestoßen, weil dort ein link zu meinen Erläuterungen, wie die alten Unterhaltstitel umgerechnet werden,  gesetzt worden ist. Vielen Dank dafür. Ich hoffe, ich konnte etwas behilflich sein.





Der Regelbetrag nach der Unterhaltsrechtsreform zum 01. Januar 2008

9 01 2008

Die Regelbetragsverordnung gehört endgültig der Vergangenheit an. Ich möchte hier nochmals darauf hinweisen.

Heute schreiben wir den 09. Januar 2008, einen Mittwoch. Und es hört nicht auf, dass ich aus den Suchmaschinenanfragen regelmäßig die Stichworte „Regelbetrag  2008″, „neue Regelbetragsverordnung“ oder „Regelbetrag und 1.1.2008″ oder ähnliches herausfische.

Seit dem 01. Januar  gilt das neue Unterhaltsrecht. Berechnungsbasis ist nicht mehr der Regelbetrag sondern der neu eingeführte gesetzliche Mindestunterhalt.

§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

(1) 1Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. 2Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 3Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.

(2) 1Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Die alte gesetzliche Regelung nannte noch den „Vomhundertsatz des Regelbetrages“ als Bezugsgröße. Dieser ist nun der doppelte Freibetrag für das sächliche Existenzminimum gewichen.

§ 32 VI S 12 EStG hat nun folgenden Wortlaut:

(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.

Der Kinderfreibetrag beträgt derzeit EUR 1.824,oo, der doppelte Kinderfreibetrag mithin EUR 3.648,00.





Die Kinder sind nicht die Gewinner der Unterhaltsrechtsreform

7 01 2008

Panorama brachte in der Sendung vom 03.01.2008 einen bislang wenig beachteten Aspekt der Unterhaltsrechtsreform ans Licht:  Die Reform führt unter Umständen dazu, dass für die Kinder wesentlich weniger Unterhalt zur Verfügung steht als bisher. In der Öffentlichkeit war sehr über das Rangfolgesystem gestritten worden. Ziel der Reform war es, das Geld vorrangig den Kindern zukommen zu lassen. Nach dem alten Recht waren betreuender Elternteil und Kinder ja noch gleichgestellt gewesen. Das führte dazu, dass auch im Mangelfall, also dann, wenn das Einkommen für den Unterhalt aller Berechtigter nicht ausreichte, noch nachehelicher Unterhalt bezahlt werden musste.

Das neue Rangfolgesystem verteilt daher zunächst im ersten Rang, erst dann, falls noch etwas übrig bleiben sollte, kommen die weiteren Ränge zur Verteilung dran.

Und jetzt kommt aber ein Aspekt dazu, der das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners verringert. Und eine Verringerung des Einkommens führt zu einer Reduzierung des Unterhaltsbetrages. Schuld daran ist das Steuerrecht.

Im Steuerrecht besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau  von der Steuer abgesetzt werden können. Kindesunterhalt kann aber nicht abgesetzt werden.

Wenn Ehegattenunterhalt von der Steuer abgesetzt werden konnte – so führte das zu einem höheren Netto und damit zu mehr Unterhalt.

Nachdem aber hier das Geld  jetzt verstärkt in den Kindesunterhalt fließt, geht die Absetzungsmöglichkeit zurück. Das bedeutet eine höhere Steuerlast für den Unterhaltsschuldner und damit weniger Einkommen.

Panorama zitiert den Präsidenten  des AG Stuttgart, Helmut Borth, mit den Worten: „Deshalb ist die wirtschaftliche Basis der Familie durch diese Neuregelung sogar geschwächt. „

Herr Borth ist – für alle die es noch nicht wissen – eine der profiliertesten  Koryphäen im Unterhaltsrecht.

So wie es jetzt ist, profitiert der Fiskus zum Nachteil der Kinder.





Was ist 2008 an Unterhalt zu bezahlen ?

18 12 2007

Nachdem die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht ist, stellt sich nun die Frage, wieviel an Kindesunterhalt im Einzelfall zu bezahlen ist.

Wenn ein dynamischer Titel besteht, so ist dieser nach den Vorgaben des Gesetzgebers umzurechnen. Hierzu werde ich noch einen gesonderten Beitrag hier veröffentlichen.

Hinsichtlich der Mangelfallberechnung kommt nun das neue Rangfolgesystem der Unterhaltsrechtsreform zu tragen. Auch hierzu werde ich gesondert einen Beitrag schreiben.

Die Kindergeldanrechnung ist nun vereinfacht. Während nach der alten Regelung die Kindergeldanrechnung über die 135 % – Grenze gerechnet wurde, ist in Zukunft der Kindergeldbetrag entsprechend abzuziehen. Hieraus folgt, dass differenziert werden muss zwischen den ersten drei und den weiteren Kindern, da sich ab dem vierten Kind der Kindergeldbetrag erhöht.

Ich habe die Zahlbeträge in einer pdf-Datei hier zum download bereitgestellt:

Zahlbeträge Düsseldorfer Tabelle 2008





Düsseldorfer Tabelle 2008 ->> Ergänzung

18 12 2007

Nachdem das Erstaunen im Sommer diesen Jahres große war, als die Beträge für den Kindesunterhalt zurückgingen, weil der Regelbetrag zum 01. Juli 2007 abgesenkt worden war, wird es jetzt ab Januar zu einer Erhöhung der Zahlbeträge kommen.

In Westdeutschland liegt die Erhöhung bei ca. 1,75 EUR. In den neuen Ländern ist die Erhöhung deutlich höher.

Der Grund ist darin zu sehen, dass die Differenzierung in alte und neue Länder, wie sie noch in der Regelbetragsverordnung usus war, endgültig der Vergangenheit angehört. Immerhin sind die ersten Kinder, die nach dem Mauerfall geboren wurden, zwischenzeitlich volljährig geworden.

Der Grund für die einheitliche Bemessungsgrundlage liegt aber in der Tatsache, dass es nicht mehr der Regelbetrag ist, sondern der gesetzliche Mindestunterhalt. Dieser wurde neu bei der Unterhaltsrechtsreform 2008 geschaffen.

Den link zur Tabelle habe ich hier gesetzt.

Eine Zusammenschau der alten mit der neuen Tabelle habe ich hier veröffentlicht.

Hier gibt es die Zusammenschau als pdf-Datei zum download:

Düsseldofer Tabelle





Die neue und die alte Düsseldorfer Tabelle

17 12 2007

  Um einen Vergleich herstellen zu können zwischen der bisherigen und der neuen Tabelle, ist etwas Aufwand notwendig.

Neu ist, dass es jetzt einen gesetzlichen Mindestunterhalt gibt. Ausgehend von diesem wird jetzt vom Einkommen abhängig nach oben gerechnet.

Auffällig ist, dass die bisherige Differenzierung in den unteren Einkommensgruppen aufgegeben wurde, zwei Einkommensstufen der Tabelle wurden jetzt zu einer zusammengefasst.

Die großen Abweichungen der Zahlbeträge rühren von der gleichfalls veränderten Kindergeldanrechnung her.

Nettoeinkommen alt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen
Bis 6 Jahre 6 bis 12 12 bis 18 Ab 18
alt neu alt neu alt neu alt neu
01. bis 1300 bis 1.500 202 279 245 322 288 365 389 408
02. 1300 – 1500 217 263 309 389
03. 1500 – 1700 1.501 – 1.900 231 293 280 339 329 384 389 429
04. 1700 – 1900 245 297 349 401
05. 1900 – 2100 1.901 – 2.300 259 307 314 355 369 402 424 449
06. 2100 – 2300 273 331 389 447
07. 2300 – 2500 2.301 – 2.700 287 321 348 371 409 420 471 470
08. 2500 – 2800 303 368 432 497
09. 2800 – 3200 2.701 – 3.100 324 335 392 387 461 438 530 490
10. 3200 – 3600 3.101 – 3.500 344 358 417 413 490 468 563 523
3.501 – 3.900 380 438 497 555
11. 3600 – 4000 364 441 519 596
3.901 – 4.300 402 464 526 588
12. 4000 – 4400 384 466 548 629
4.301 – 4.700 425 490 555 621
13. 4400 – 4800 404 490 576 662
4.701 – 5.100 447 516 584 653
über 4800
über 5.101




Die neue Tabelle ist da !

17 12 2007

Das OLG Düsseldorf hat die neue Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 01. Januar 2008 gilt, veröffentlicht.  Sie ist über das online-Angebot des OLG Düsseldorf erreichbar.

Hier ist der link zur neuen Tabelle.





wieviel Unterhalt in 2008 ?

17 12 2007

heute wird die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Das OLG Düsseldorf hat in einer Pressemitteilung verlauten lassen, dass die Pressekonferenz heute Vormittag um 10:30 Uhr stattfindet.

Sobald die neue Tabelle veröffentlicht ist, werde ich hier darauf zurückkommen.

Wie bereits erörtert, erfordert die neue Rechtslage zum 01.01.2008 eine völlige Neutarierung der Tabelle, da die Berechnungsbasis des Regelbetrages endgültig  der Vergangenheit angehören wird.





Düsseldorfer Tabelle 2008

14 12 2007

die neue Düsseldorfer Tabelle, die ab 01.01.2008 gilt, wird am kommenden Montag, den 17.12.2007 veröffentlicht werden.

Die Neuerung ist notwendig, da die Unterhaltsrechtsreform bereits zum 01.01.2008 in Kraft treten wird. Hier wird die Berechnung des Kindesunterhalts auf eine neue Basis gestellt werden. Die Regelbeträge fallen weg. Aus diesem Grunde müssen daher auch die dynamischen Unterhaltstitel, die in Prozenten des Regelbetrages angegeben waren, nun umgerechnet werden.

Ich halte Sie über das Weitere auf dem Laufenden !

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