Erbschaftsteuerreform

12 06 2008

Die Reform der Erbschaftsteuer kommt nicht so recht voran. Anfang 2007 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisher geltende Regelung bekanntlich für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine umfassende Reform bis Ende 2008 aufgegeben.

Der Koalitionsausschuss hat das Vorhaben wiederum in Arbeitsgruppen verschoben.

Daniel Franke aus Leipzig betreibt die Seite investmentsparen.net. Dort hat er jetzt in einem Aufsatz zur Erbschaftsteuer auf meinen Beitrag in meinem Rechtsprechungsblog verwiesen.





Reform der HOAI ist vorläufig gescheitert

1 06 2008

Die Reform der HOAI ist gescheitert. Dies verlautete aus dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Technoligie in Berlin.

Die Reform ist eigentlich zwingend notwendig, da die EU-Kommission hier dem deutschen Gesetzgeber im Nacken sitzt. Wenn es nach Brüssel gehen sollte, sollte die gesamte HOAI abgeschafft werden.

Der jetzige ausgearbeitete Referentenentwurf ist nach der Anhörung der Verbändeam 09.04.2008 gescheitert. Der Referentenentwurf war heftigst umstritten. Jetzt soll der vorgelegte Entwurf grundlegend überarbeitet und dann dem Kabinett wieder vorgelegt werden. Der zuständige Staatssekretär rechnet mit einem Abschluß dieses Verfahrens noch vor der Sommerpause.

Als erste Konsequenz lässt sich ableiten, dass die HOAI so wie sie ist, zunächst zwar in Kraft bleibt, dass aber aufgrund des Drucks aus Brüssel damit gerechnet werden muss, dass die neue HOAI, wenn sie denn kommt, sehr abgespreckt sein wird und ihr Anwendungsbereich stark eingeschränkt.

Es bleibt also spannend.

 





§ 1612 b BGB – Kindergeld und Unterhalt

7 01 2008

Der § 1612b BGB ist durch die Unterhaltsrechtsreform geändert worden. Ich zitiere hier jetzt die seit dem 01.01.2008 geltende Fassung:

§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld.

(1) 1Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
2In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Ich möchte aus begründetem Anlass darauf hinweisen, dass damit die Rechtsprechung zum bisherigen § 1612b als überholt angesehen werden kann. Die gesamte Kindergeldanrechung wurde auf neue Füße gestellt.

Dies schreibe ich deswegen nochmals in aller Deutlichkeit, weil ich in meinem Rechtsprechungsblog einen Beitrag zur Frage der Kindergeldanrechnung bei privilegierten Volljährigen veröffentlicht habe. Dieser Beitrag fußt auf einem Urteil des Bundesgerichtshofes im vergangenen Jahr. Ich möchte diesen Aufsatz aber nicht wegen der Unterhaltsrechtsreform aus dem Netz nehmen, da es mir im Rechtsprechungsblog auch um die darstellung dogmatischer Überlegungen und um die richtige Einordnung der Problemstellung geht. Von daher hat auch dieser Aufsatz noch durchaus seine Berechtigung. Nur sollte man eben nicht mehr versuchen, damit ungefiltert Blumentöpfe zu gewinnen. Das wird nämlich nur schwerlich gehen.

Der Beitrag war bis zum Jahresende immer unter den Meistgelesenen des blogs gewesen – und nachdem er auch in diesem Jahr schon häufig aufgerufen wurde war es an der Zeit, nochmals explizit auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen.





Die Kinder sind nicht die Gewinner der Unterhaltsrechtsreform

7 01 2008

Panorama brachte in der Sendung vom 03.01.2008 einen bislang wenig beachteten Aspekt der Unterhaltsrechtsreform ans Licht:  Die Reform führt unter Umständen dazu, dass für die Kinder wesentlich weniger Unterhalt zur Verfügung steht als bisher. In der Öffentlichkeit war sehr über das Rangfolgesystem gestritten worden. Ziel der Reform war es, das Geld vorrangig den Kindern zukommen zu lassen. Nach dem alten Recht waren betreuender Elternteil und Kinder ja noch gleichgestellt gewesen. Das führte dazu, dass auch im Mangelfall, also dann, wenn das Einkommen für den Unterhalt aller Berechtigter nicht ausreichte, noch nachehelicher Unterhalt bezahlt werden musste.

Das neue Rangfolgesystem verteilt daher zunächst im ersten Rang, erst dann, falls noch etwas übrig bleiben sollte, kommen die weiteren Ränge zur Verteilung dran.

Und jetzt kommt aber ein Aspekt dazu, der das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners verringert. Und eine Verringerung des Einkommens führt zu einer Reduzierung des Unterhaltsbetrages. Schuld daran ist das Steuerrecht.

Im Steuerrecht besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau  von der Steuer abgesetzt werden können. Kindesunterhalt kann aber nicht abgesetzt werden.

Wenn Ehegattenunterhalt von der Steuer abgesetzt werden konnte – so führte das zu einem höheren Netto und damit zu mehr Unterhalt.

Nachdem aber hier das Geld  jetzt verstärkt in den Kindesunterhalt fließt, geht die Absetzungsmöglichkeit zurück. Das bedeutet eine höhere Steuerlast für den Unterhaltsschuldner und damit weniger Einkommen.

Panorama zitiert den Präsidenten  des AG Stuttgart, Helmut Borth, mit den Worten: „Deshalb ist die wirtschaftliche Basis der Familie durch diese Neuregelung sogar geschwächt. „

Herr Borth ist – für alle die es noch nicht wissen – eine der profiliertesten  Koryphäen im Unterhaltsrecht.

So wie es jetzt ist, profitiert der Fiskus zum Nachteil der Kinder.





Jetzt also doch: die Unterhaltsreform kommt

5 11 2007

heute hat das BMJ die freudige Nachricht verkündet: schneller als von vielen erwartet gibt es nun doch noch eine Einigung zur Unterhaltsrechtsreform.

Die Pressemitteilung des Justizministeriums ist hier zu finden.

Erstaunlich ist, dass die Reform jetzt bereits zum 01. Januar 2008 kommen soll. Der Präsident des Amtsgerichts Stuttgart, Borth, hatte anläßlich der Herbstfortbildung des Fachanwältevereins in Friedrichshafen am letzten Oktoberwochenende noch die Vermutung geäußert, dass aufgrund der aktuellen Lage ein Inkrafttreten frühestens zum 01.03. kommenden Jahres wahrscheinlich sei.

Am wichtigsten ist, dass die Kinder nun alle im 1. Rang versammelt sind. Das bedeutet, dass ein Kind aus einer neuen Beziehung unter Umständen den nachehelichen Unterhalt mangels Leistungsfähigkeit aushebeln kann.

Auch die Reaktion auf das BVerfG-Urteil vom Mai, das die Reform kurz vor dem Ziel 01.07.2007 zu Fall brachte, ist jetzt da: Künftig wird es wohl einen zeitlichen Gleichklang des § 1570 und des § 1615l geben, also eine Befristung des Betreuungsunterhaltes auf 3 Jahre.