Schulfreie Bildung

14 10 2008

Das ist immer ein sehr kontrovers diskutiertes Thema, geht es hier doch um das Spannungsfeld zwischen elterlicher Freiheit der Erziehung und dem staatlichen Bildungsauftrag, also dem Anspruch des Kindes auf Bildung.

Der Bundesverband natürlich lernen e.V. betreibt ein Forum, in dem ein ganzer Artikelbaum der Diskussion um dieses Thema gewidmet ist. Hierin findet sich auch ein link zu der Kurzfassung meiner Anmerkungen zu den BGH-Beschlüssen  vom 11.09.2007, die ich hier in meinem Rechtsprechungsblog niedergelegt habe.





Das kommt mir spanisch vor

4 03 2008

Unter dem Titel Alemania: Economía, Sociedad y Derecho gibt es ein spanischsprachiges Blog, das sich mit der gesellschaftlichen Situation in Deutschland auseinandersetzt.

Ein Beitrag beschäftigt sich mit der Problematik um das so genannte Homeschooling:

Será verdad que las familias de 78 niños alemanes habrían emigrado a GB porque aquí les prohíben el homeschooling 

Darin verlinkt findet sich mein Beitrag zum Sorgerechtsentzug des Bundesgerichtshofes, der sich mit der Problematik Schulpflicht contra Elternrechte auseinandergesetzt hatte.





BGH bestätigt Sorgerechtsentzug

17 11 2007

Wenn Eltern ihre Kinder der Schulpflicht entziehen, stellt dies einen Sorgerechtsmissbrauch dar. Diesem kann mit dem Sorgerechtsentzug begegnet werden.

Das hat der BGH jetzt entschieden.

Dies gilt auch für die Fälle, wenn das Handeln der Eltern religiös motiviert ist.

Ausführlich habe ich die Entscheidung in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.





Boris Becker

15 11 2007

Ihm verdanken wir viel: Nicht nur den legendären Wimbeldonsieg, die spannenden Nächte mit den Matches gegen Ivan Lendl und andere und den Aufstieg des Tennissports zum Massensport.

Auch wir Familienrechtler  müssen ihm Respekt zollen: Der Fall Becker Boris vs. Barbara kann auch heute noch als Lehrbeispiel im internationalen Familienrecht herhalten. Auch die Möglichkeit der entsprechenden Auslegung des Trennungsjahres war bei dem sehr schnellen Verfahren vor dem Münchener Familiengericht durchaus beachtlich.

Aber jetzt ging es durch die Presse, dass Herr Becker sich ernsthaft um das Sorgerecht für seine nichteheliche Tochter bemüht. Damit stellt er sich bewusst einem Verfahren, das bei der geltenden Rechtslage als beinahe aussichtslos erscheinen dürfte. Denn zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es der Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter. Dazu zwingen kann man sie nicht, der Weg über § 1672 ist aus diesem Grunde auch versperrt.

Trotzdem ist diese Initiative begrüßenswert. Denn die Popularität des nichtehelichen Vaters vermag eine Öffentlichkeit für diejenigen Väter herstellen, die sich in der selben Situation befinden.





Der Fall Görgülü

24 10 2007

Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Begründung zur Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Fall Görgülü veröffentlicht.

Im Ergebnis ist die Entscheidung aber eine schallende Ohrfeige für die  in den letzten Jahren mit dem Fall befassten Institutionen. Das Gericht spart nicht mit Rügen dergestalt, dass viel zu lange geduldet und unterstützt wurde, dass der Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater unterbunden worden war.

Ich zitiere jetzt die Pressemitteilung des BGH:

Dem Elternrecht des Vaters und dem Kindeswohl kann danach nur durch eine kontinuierliche Annäherung genügt werden. Die Behörden, hier also der Amtsvormund, und die Gerichte haben deswegen alles zu unterbinden, was diese Annäherung gefährden könnte. Das schließt auch Zwangsmaßnahmen gegen die Pflegeeltern oder – als letztes Mittel – die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie ein, wenn die Pflegeeltern – wie in den bisherigen acht Lebensjahren des Kindes – nicht genügend Bindungstoleranz aufweisen, um ein kontinuierliches Umgangsrecht des Vaters zu akzeptieren.

Soweit das Oberlandesgericht den Sorgerechtsantrag nach dem gegenwärtigen Stand als „zurzeit unbegründet“ abgelehnt hat, hat der Bundesgerichtshof dies im Ergebnis gebilligt. Denn in der Vergangenheit ist das Umgangsrecht immer wieder unterbunden worden, insbesondere wenn sich eine stärkere Annäherung zwischen Vater und Kind abzeichnete. Weil diese emotionale Nähe aber Voraussetzung für die Übertragung des Sorgerechts ist, um eine Bindungslosigkeit zu verhindern, muss das Umgangsrecht gestärkt werden, bevor abschließend das Sorgerecht auf den Vater übertragen werden kann.

Beschluss vom 26. September 2007  XII ZB 229/06″

Beachtenswert ist, dass das Gericht darauf abhebt, dass jetzt das Umgangsrecht gestärkt werden muss. Unter der Prämisse, dass diese Annäherung unterstützt und nicht unterbunden werden darf, ist die Richtung auf eine endgültige Sorgerechtsübertragung vorgezeichnet.