Die finanziellen Folgen von Trennung und Scheidung

6 05 2008

Unter dem Titel „Bankrott durch Scheidung“ widmet sich das ZDF am morgigen Mittwoch in der Reihe „37 Grad  “ den finanziellen Folgen einer Scheidung.

Nach der Sendung um 19:30 Uhr schließt sich eine Diskussionsrunde mit Experten bei „37 Grad plus“ an. Als Experten sind geladen die Kollegin Jutta Wagner aus Berlin, der Mediator Hans-Jürgen Rohan sowie Dietmar Nicolai Webel, der mir unter anderem als Organisator des alljährlichen Familienkongresses in Halle/Saale und engagiertes Vorstandsmitglied beim VAFK auch persönlich bekannt geworden ist.

Die Seite zur Sendung auf dem online-Angebot des ZDF verlinkt interessanterweise zu weiteren Themenseiten des ZDF mit familienrechtlichem Inhalt.

Darüber hinaus wird auch auf die Möglichkeiten der Konfliktregelung im Scheidungsfalle durch Mediation hingewiesen.





Rechtspfleger sorgen für traffic :)

9 01 2008

neulich aus den Referren gefischt: Das online-Forum für Rechtspfleger unter www.rechtspflegerforum.de.

Ich bin darauf  gestoßen, weil dort ein link zu meinen Erläuterungen, wie die alten Unterhaltstitel umgerechnet werden,  gesetzt worden ist. Vielen Dank dafür. Ich hoffe, ich konnte etwas behilflich sein.





Der Regelbetrag nach der Unterhaltsrechtsreform zum 01. Januar 2008

9 01 2008

Die Regelbetragsverordnung gehört endgültig der Vergangenheit an. Ich möchte hier nochmals darauf hinweisen.

Heute schreiben wir den 09. Januar 2008, einen Mittwoch. Und es hört nicht auf, dass ich aus den Suchmaschinenanfragen regelmäßig die Stichworte „Regelbetrag  2008″, „neue Regelbetragsverordnung“ oder „Regelbetrag und 1.1.2008″ oder ähnliches herausfische.

Seit dem 01. Januar  gilt das neue Unterhaltsrecht. Berechnungsbasis ist nicht mehr der Regelbetrag sondern der neu eingeführte gesetzliche Mindestunterhalt.

§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

(1) 1Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. 2Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. 3Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.

(2) 1Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Die alte gesetzliche Regelung nannte noch den „Vomhundertsatz des Regelbetrages“ als Bezugsgröße. Dieser ist nun der doppelte Freibetrag für das sächliche Existenzminimum gewichen.

§ 32 VI S 12 EStG hat nun folgenden Wortlaut:

(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.

Der Kinderfreibetrag beträgt derzeit EUR 1.824,oo, der doppelte Kinderfreibetrag mithin EUR 3.648,00.





§ 1612 b BGB – Kindergeld und Unterhalt

7 01 2008

Der § 1612b BGB ist durch die Unterhaltsrechtsreform geändert worden. Ich zitiere hier jetzt die seit dem 01.01.2008 geltende Fassung:

§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld.

(1) 1Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
2In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Ich möchte aus begründetem Anlass darauf hinweisen, dass damit die Rechtsprechung zum bisherigen § 1612b als überholt angesehen werden kann. Die gesamte Kindergeldanrechung wurde auf neue Füße gestellt.

Dies schreibe ich deswegen nochmals in aller Deutlichkeit, weil ich in meinem Rechtsprechungsblog einen Beitrag zur Frage der Kindergeldanrechnung bei privilegierten Volljährigen veröffentlicht habe. Dieser Beitrag fußt auf einem Urteil des Bundesgerichtshofes im vergangenen Jahr. Ich möchte diesen Aufsatz aber nicht wegen der Unterhaltsrechtsreform aus dem Netz nehmen, da es mir im Rechtsprechungsblog auch um die darstellung dogmatischer Überlegungen und um die richtige Einordnung der Problemstellung geht. Von daher hat auch dieser Aufsatz noch durchaus seine Berechtigung. Nur sollte man eben nicht mehr versuchen, damit ungefiltert Blumentöpfe zu gewinnen. Das wird nämlich nur schwerlich gehen.

Der Beitrag war bis zum Jahresende immer unter den Meistgelesenen des blogs gewesen – und nachdem er auch in diesem Jahr schon häufig aufgerufen wurde war es an der Zeit, nochmals explizit auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen.





Die Kinder sind nicht die Gewinner der Unterhaltsrechtsreform

7 01 2008

Panorama brachte in der Sendung vom 03.01.2008 einen bislang wenig beachteten Aspekt der Unterhaltsrechtsreform ans Licht:  Die Reform führt unter Umständen dazu, dass für die Kinder wesentlich weniger Unterhalt zur Verfügung steht als bisher. In der Öffentlichkeit war sehr über das Rangfolgesystem gestritten worden. Ziel der Reform war es, das Geld vorrangig den Kindern zukommen zu lassen. Nach dem alten Recht waren betreuender Elternteil und Kinder ja noch gleichgestellt gewesen. Das führte dazu, dass auch im Mangelfall, also dann, wenn das Einkommen für den Unterhalt aller Berechtigter nicht ausreichte, noch nachehelicher Unterhalt bezahlt werden musste.

Das neue Rangfolgesystem verteilt daher zunächst im ersten Rang, erst dann, falls noch etwas übrig bleiben sollte, kommen die weiteren Ränge zur Verteilung dran.

Und jetzt kommt aber ein Aspekt dazu, der das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners verringert. Und eine Verringerung des Einkommens führt zu einer Reduzierung des Unterhaltsbetrages. Schuld daran ist das Steuerrecht.

Im Steuerrecht besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau  von der Steuer abgesetzt werden können. Kindesunterhalt kann aber nicht abgesetzt werden.

Wenn Ehegattenunterhalt von der Steuer abgesetzt werden konnte – so führte das zu einem höheren Netto und damit zu mehr Unterhalt.

Nachdem aber hier das Geld  jetzt verstärkt in den Kindesunterhalt fließt, geht die Absetzungsmöglichkeit zurück. Das bedeutet eine höhere Steuerlast für den Unterhaltsschuldner und damit weniger Einkommen.

Panorama zitiert den Präsidenten  des AG Stuttgart, Helmut Borth, mit den Worten: „Deshalb ist die wirtschaftliche Basis der Familie durch diese Neuregelung sogar geschwächt. „

Herr Borth ist – für alle die es noch nicht wissen – eine der profiliertesten  Koryphäen im Unterhaltsrecht.

So wie es jetzt ist, profitiert der Fiskus zum Nachteil der Kinder.





noch ein update

18 12 2007

das Angebot der unterhaltsrechtlichen Rechsprechung ist um eine Entscheidung des BGH erweitert worden, wonach keine Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens für Trennungsunterhalt oder den nachehelichen Unterhalt besteht.





Unterhalt und Verbraucherinsolvenz

18 12 2007

Es besteht keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners, ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu durchlaufen, wenn dieses nur zum Ziel hat, Unterhaltsansprüchen von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten den Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten einzuräumen. Damit hat der BGH jetzt eine klare Trennlinie zum Kindesunterhalt gezogen. Im Falle des Kindesunterhalts hat das Gerichrt eine Obliegenheit zur Einleitung eines solchen Verfahrens angenommen, da hier eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht.

Dies hat jetzt der BGH entschieden und damit eine in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage einer Lösung zugeführt. Ausführlich habe ich die Entscheidung in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.





Was ist 2008 an Unterhalt zu bezahlen ?

18 12 2007

Nachdem die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht ist, stellt sich nun die Frage, wieviel an Kindesunterhalt im Einzelfall zu bezahlen ist.

Wenn ein dynamischer Titel besteht, so ist dieser nach den Vorgaben des Gesetzgebers umzurechnen. Hierzu werde ich noch einen gesonderten Beitrag hier veröffentlichen.

Hinsichtlich der Mangelfallberechnung kommt nun das neue Rangfolgesystem der Unterhaltsrechtsreform zu tragen. Auch hierzu werde ich gesondert einen Beitrag schreiben.

Die Kindergeldanrechnung ist nun vereinfacht. Während nach der alten Regelung die Kindergeldanrechnung über die 135 % – Grenze gerechnet wurde, ist in Zukunft der Kindergeldbetrag entsprechend abzuziehen. Hieraus folgt, dass differenziert werden muss zwischen den ersten drei und den weiteren Kindern, da sich ab dem vierten Kind der Kindergeldbetrag erhöht.

Ich habe die Zahlbeträge in einer pdf-Datei hier zum download bereitgestellt:

Zahlbeträge Düsseldorfer Tabelle 2008





update des online-Angebotes

18 12 2007

heute haben wir für Sie eine Zusammenschau der bisherigen und der neuen Düsseldorfer Tabelle als pdf-Datei zum download bereitgestellt.

Düsseldofer Tabelle





Düsseldorfer Tabelle 2008 ->> Ergänzung

18 12 2007

Nachdem das Erstaunen im Sommer diesen Jahres große war, als die Beträge für den Kindesunterhalt zurückgingen, weil der Regelbetrag zum 01. Juli 2007 abgesenkt worden war, wird es jetzt ab Januar zu einer Erhöhung der Zahlbeträge kommen.

In Westdeutschland liegt die Erhöhung bei ca. 1,75 EUR. In den neuen Ländern ist die Erhöhung deutlich höher.

Der Grund ist darin zu sehen, dass die Differenzierung in alte und neue Länder, wie sie noch in der Regelbetragsverordnung usus war, endgültig der Vergangenheit angehört. Immerhin sind die ersten Kinder, die nach dem Mauerfall geboren wurden, zwischenzeitlich volljährig geworden.

Der Grund für die einheitliche Bemessungsgrundlage liegt aber in der Tatsache, dass es nicht mehr der Regelbetrag ist, sondern der gesetzliche Mindestunterhalt. Dieser wurde neu bei der Unterhaltsrechtsreform 2008 geschaffen.

Den link zur Tabelle habe ich hier gesetzt.

Eine Zusammenschau der alten mit der neuen Tabelle habe ich hier veröffentlicht.

Hier gibt es die Zusammenschau als pdf-Datei zum download:

Düsseldofer Tabelle