Diese Frage hat sich der BGH gestellt.
Die Entscheidung habe ich in meinem Rechtsprechungsblog ausführlich dargestellt.
Auch wenn der BGH in diesem konkreten Fall die Annahme eines Wechselmodelles abgelehnt hat und hierfür die Hürde von annähernd gleicher Betreuungsleistung aufgestellt hat, verdient doch das Berechnungsmodell des OLG Bamberg durchaus Beachtung.