Der BGH hat entschieden, dass auch flexible Quotenabgeltungsklauseln in Formularmietverträgen unwirksam sein können.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein durchschnittlicher Mieter nicht in der Lage ist, die Kosten hierfür zu berechnen. Der BGH hat ausgeführt, dass dann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 I S 1, 2 vorliegt.
Ich habe die Entscheidung ausführlich in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.