Der BGH hat seine Rechtsprechung zu formularmäßig verwendeten Klauseln im Bezug auf die Endrenovierungspflicht fortgeschrieben.
Demnach verstößt eine isolierte Endrenovierungsverpflichtung jedenfalls dann gegen das Überraschungsverbot im AGB-Recht, wenn auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung kein Bezug genommen wird.
Ausführlich habe ich die Entscheidung in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.
Guten Abend, ich betreue eine ältere Dame die bald ins Heim muss. Sie hat vor 30 Jahren ein Mietvertrag unterschrieben, jedoch wurde die Wohngeselschaft gewechselt. Die alte Dame hat kein neuen Vertrag unterschrieben, nun meine frage ist der alte Vertrag gültig oder muss die ältere Dame sich nach den neue richten? Oder wie muss die ältere Dame ihre Wohnung hinterlassen? Danke für ihre Antwort A.Fischer
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Rechtsrat im Einzelfalle kann ich hier leider nicht bieten. Die Fallschilderung zeigt aber ein paar Probleme auf, die immer wieder vorkommen:
– was passiert, wenn der Eigentümer wechselt ?
– brauce ich einen „neuen“ Vertrag ?
– welches Schicksal trifft Altmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform ?
– welche Klauseln in meinem Mietvertrag sind überhaupt gültig ?
und folglich: was ist überhaupt vereinbart…
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