„Erledigt ein Unternehmen an einer im Eigentum eines Dritten stehenden Anlage anfallende „manuelle“ Sortieraufgaben und vergibt der Dritte später die Hälfte der Sortiermenge an ein anderes Unternehmen, so dass nunmehr zwei Unternehmen jeweils in getrennten Schichten die bisherige Sortiertätigkeit durchführen, stellt dies keinen Betriebsteilübergang auf das neue Unternehmen dar.“
Das hat das BAG entschieden. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Identität der wirtschaftlichen Einheit sei dann nicht mehr gegeben.
Ausführlich habe ich die Entscheidung in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.