Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach ein Resturlaubsanspruch dann verfallen sollte, wenn er nicht unmittelbar nach der ersten Elternzeit genommen wurde. Bislang hatte der neunte Senat sich strikt an den Gesetzeswortlaut gehalten, wonach der Resturlaubsanspruch im laufenden oder spätestens darauffolgender Jahr der Elternzeit weiter bestand.
Ausgehend von verfassungs- und europarechtlichen Regelungen, insbesondere der Gleichbehandlungsrichtlinie, der Mutterschutzrichtlinie und der Arbeitszeitrichtlinie sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 I GG hat das Gericht nun seine Haltung geändert. Demnach besteht der Resturlaubsanspruch respektive der Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann fort, wenn der Resturlaub aus der Zeit vor der ersten Elternzeit wegen einer weiteren sich anschließenden Elternzeit nicht genommen werden konnte.
Ich habe diese Entscheidung ausführlich in meinem Rechtsprechungsblog dargestellt.