Mal wieder Mediation

In der Presse kommt mal wieder das Mediationsthema hoch. Diesesmal ist es ein Verfahren, das der Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer mit der Deutschen Eislauf Union DEU führt. Hierbei spielt eine Stasi-Vergangenheit eine gewichtige Rolle, da deswegen anscheinend öffentliche Mittel gesperrt sind. So ist es zumindest der Meldung in der online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung zu lesen.
Die Berliner Kollegin, die hier eine Mediation ins Gespräch gebracht hatte, hat sich allerdings mehr als missverständlich ausgedrückt. In der Meldung heisst es:

«Wir wollen eine gerichtliche Mediation, also einen Gütetermin, damit es nicht zu einer Verhandlung kommt», sagte die Berliner Anwältin Karla Vogt-Röller am Montag der Deutschen Presse-Agentur dpa.

Vielleicht ist eine gerichtsnahe Mediation gemeint, also ein Mediationsverfahren, das ausserhalb des eigentlichen Gerichtsverfahrens geführt wird. Hierzu laufen derzeit verschiedene Modellversuche in einigen Bundesländern.

Mediation als in das gerichtliche Verfahren eingebettetes Konfliktlösungsmodell hingegen hat in die ZPO noch keinen Eingang gefunden. Hierauf weisen auch die Kollegen Natalia Martin Rivero und Axel Brodehl in ihrem Mediations-Blog hin.

Eine Güteverhandlung ist aber was ganz anderes. Normiert im § 278 ZPO:

§ 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) 1Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. 2Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. 3Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(3) 1Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. 2§ 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) 1Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. 2In geeigneten Fällen kann das Gericht den Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen. 3Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend.
(6) 1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. 2Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. 3§ 164 gilt entsprechend.

Das Mediationsverfahren läuft aber nach eigenen Regeln völlig anders ab. Es gibt viele Wege zur Konfliktlösung. Jede einzelne hat ihren Reiz.

Die Besonderheit der Mediation ist unter anderem, dass ein Wesensmerkmal die Freiwilligkeit ist. In dem Artikel in der Süddeuschen heisst es weiter:

«Eine Einigung geht nicht einseitig, ich sehe keinen Weg zum Vergleich», meinte DEU-Vizepräsident Uwe Harnos…..

Damit scheint der Weg im gerichtlichen Verfahren vorgezeichnet.

Man darf gespannt sein, wie es weitergeht.

Vielleicht so:

Protokoll in der Sache XY, erschienen sind Kläger in Person mit RA’in A, für die Beklagte B mit RA C. Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteien erörtert.

Und nun entweder:

Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien folgenden Vergleich….

oder aber:

Eine Einigung ist nicht möglich. Die mündliche Verhandlung schließt sich an. Die Parteienvertreter stellen die Anträge aus den Schriftsätzen vom….

b.u.v.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf…..

Mediation geht anders 🙂

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen zum Thema auch telefonisch zur Verfügung. Die Kanzlei bietet hierzu des Service einer telefonischen Beratung unter der kostenpflichtigen Servicenummer 0900-1876000021 an.

Es werden 1,99 Euro pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom berechnet. Aus Mobilfunknetzen wird zum Teil vom Netzbetreiber ein Aufschlag berechnet. Der jeweilige Minutenpreis wird aber immer vor Gesprächsbeginn kostenlos angesagt.

Die Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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