Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat heute ein Urteil veröffentlicht, wonach die deutsche Regelung zum Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern eine Diskriminierung der Väter darstellt.
Vorangegangen war ein Sorgerechtsverfahren eines Vaters, in dem er gerichtlich die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter erhalten wollte. Die deutschen Gerichte wiesen sein Ansinnen mit der Begründung zurück, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 1626a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte.
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Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter.
Die beklagte Bundesrepublik kann gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen.
Das Urteil liegt auf den Seiten des ECHR auf englisch vor und kann hier eingesehen werden.
Die Entscheidung erging mit 6 zu 1 Stimmen. Das abweichende Votum des deutschen Richters Bertram Schmitt findet sich dort am Ende der Seite. Interessanterweise verweist Schmitt in seinem Votum auf andere beachtenswerte Entscheidungen des ECHR zum deutschen Sorgerecht, wie beispielsweise die Fälle Görgülü, Sommerfeld oder Sahin.
Eine kurze Zusammenfassung findet sich hier auf den Seiten der Tagesschau. Ein interessantes Audiofile gibt auf den Seiten der RadioWelt von Bayern2.
Auf alle Fälle kommt Bewegung in die Sorgerechtsproblematik. Auch wenn das Urteil keine direkte Wirkung auf die geltende Rechtslage hat, so ist doch der Gesetzgeber gefordert, jetzt die monierte Diskriminierung zu beseitigen.
2 Kommentare zu „Nichteheliche Väter dürfen nicht diskriminiert werden“