Kindergeld und Unterhalt

Zum 01. Januar sind sowohl das Kindergeld wie auch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gestiegen.

Für manche stellt sich nun die Frage, wie hier die Kindergeldverrechnung vorzunehmen ist.

Seit der Reform 2008 ist klargestellt, dass das Kindergeld nunmehr bedarfsdeckend einzusetzen ist. Das steht so im § 1612b BGB .

Nachdem die Düsseldorfer Tabelle Bedarfssätze ausweist, ist eine Anrechnung auf den Bedarf entsprechend der Regelung in der Vorschrift vorzunehmen.

Bei minderjährigen Kindern, die im Haushalt des anderen Elternteils leben, wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Bedarf angerechnet, bei allen anderen das volle Kindergeld.

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Damit entfällt die früher vorzunehmende teilweise Anrechnung im Mangelfall. Denn der Mangelfall wird erst dann geprüft, wenn der die Bedürftigkeit des Kindes feststeht und der Bedarf des Kindes nach Anrechnung des Kindergeldes vom Unterhaltsverpflichteten nicht in vollem Umfang gedeckt werden kann.

Von daher ist bei der Neuregelung der Unterhaltssätze doppelt aufzupassen – bei der Höherbewertung durch die Tabelle ebenso wie bei der Kindergeldanrechnung.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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