Höherstufung nach der Düsseldorfer Tabelle

in der neuen Leitlinien und den Erläuterungen zu der neuen Düsseldorfer Tabelle 2010 findet sich eine wesentliche Änderung versteckt.

[picapp align=“none“ wrap=“false“ link=“term=children+playing+snow&iid=188081″ src=“0184/f13f781a-f271-42ad-8644-6c7683ad2b72.jpg?adImageId=8923909&imageId=188081″ width=“369″ height=“462″ /]

Bislang ging die Tabelle davon aus, dass eine so genannte Durchschnittsfamilie mit einem Elternteil und zwei unterhaltsberechtigten Kindern zu versorgen ist. Also war der Durchschnittsfall für drei Berechtigte gedacht. Wenn nun die Zahl der Berechtigten höher oder niedriger war, konnte deswegen eine höhere Stufe oder eine Herabstufung vorgenommen werden.

Jetzt hat sich offenbar die Erkenntnis durchgesetzt, dass nicht zuletzt wegen des neuen Rangfolge-Systems das Geld meist nicht mehr für den betreuenden Elternteil reicht. Außerdem gibt es zunehmend mehr Familien mit Einzelkindern. Dies schlägt sich den Leitlinien und Erläuterungen dahingehend nieder, das dieTabelle nunmehr nur noch von lediglich zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.

Das bedeutet wiederum, dass bei nur zwei Unterhaltsberechtigten im Gegensatz zu früherkeine Höhergruppierung mehr zu erfolgen hat. Eine bisher vorgenommene Höhergruppierung wäre nun zu berücksichtigen. Darüber hinaus werde bei bereits drei Unterhaltsberechtigten an eine niedrigere Einstufung zu denken.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

2 Kommentare zu „Höherstufung nach der Düsseldorfer Tabelle

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: