Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.
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Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.09.2009 entschieden. Ich habe die Entscheidung in meinem Rechsprechungsblog hier veröffentlicht.