Nach den Hartz-IV-Regelungen wird das staatliche Kindergeld voll auf den Bedarf bei der Berechnung der Hartz-IV-Sätze angerechnet. Die Folge hiervon war unter Anderem, dass die Bezieher der Leistungen nach dem SGB II von der Kindergelderhöhung zum 01. Januar dieses Jahres nichts hatten, weil ihnen das Geld auf der anderen Seite gleich wieder abgezogen wurde.
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Gegen diese Praxis hatten nun die Eltern eines 15-Jährigen geklagt – erfolglos, wie die Karlsruher Richter entschieden. Sie führten hierzu aus:
Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf „Hartz IV-Leistungen“ ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist nicht verletzt. Denn der Beschwerdeführer hat durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld im Ergebnis staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wares auch nicht geboten, das Kindergeld teilweise anrechnungsfrei zu stellen. Zwar trägt das Einkommensteuerrecht der Deckung des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes durch Kinderfreibeträge Rechnung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlangt aber keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem„Hartz IV-Gesetz“ festgestellt.
Das Gericht hat sich auch zu der Frage nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geäußert:
Der Gesetzgeber, der bei zu versteuerndem Einkommen Steuervergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen gewährt, ist nicht verpflichtet, Sozialleistungen in vergleichbarer Höhe für Personen und deren Angehörige zu gewähren, die – wie im Fall des Beschwerdeführers – kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. Auch sonst ist keine Ungleichbehandlung zu erkennen, da § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinsichtlich Zahlung und Anrechnung des Kindergeldes alle Kindergeldberechtigten und alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt.
Damit ist der Grundsatz, wie ihn das Gesetz zur Anrechnung trifft, verfassungsgemäß.
Die Entscheidung findet sich hier auf den Seiten des Bundesverfassungsgerichtes.