Das Auto in der Zwangsvollstreckung

Das Auto ist der Deutschen liebstes Kind. Wenn nun der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und das Auto mitnehmen will, so schützt den Schuldner der § 811 Nr. 5 – ZPO – wenn er denn das Auto zur Aufrechterhaltung seiner Erwerbstätigkeit dringend benötigt.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Schutzvorschrift auf die ganze Familie ausgedehnt ist, wenn das Auto dazu erforderlich sit, um den Familienunterhalt verdienen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schulder und derjenige, der der Erwerbstätigkeit nachgeht, die selbe Person ist oder nicht.

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Ich habe den Beschluss des BGH hier in meinem Rechtsprechungsblog ausführlich dargestellt.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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