Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass beim Leistungsbezug auch dann ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung angerechnet werden kann, wenn dieses Guthaben nicht ausbezahlt wird, sondern wegen der Insolvenz vom Treuhänder zur Masse gezogen wird.
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Ausführlich habe ich diese Entscheidung hier in meinem Rechtsprechungsblog „recht verständlich“ dargestellt.