Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Vetorecht der Mütter gegen die gemeinsame elterliche Sorge, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
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Die Nachricht auf tagesschau.de habe ich hier verlinkt.
Der Beschluss des BVerfG ist hier auf den Seiten des Gerichts zum download bereitgestellt.
Die zentralen Aussagen des Gerichts sind folgende:
Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist. Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.
Der Gesetzgeber ist nunmehr gefordert. Nachdem der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hier bereits hier mit dem Urteil vom 09.12.2009 Maßstäbe gesetzt hatte, ist auf eine schnelle Umsetzung zu hoffen.