„Wir sind getrennt – unsere Schulden und unser Vermögen noch nicht“

Nach der Trennung und Scheidung ist auch das Vermögen der vormaligen Ehegatten aufzuteilen.

 

Güterrechtlich kommt es zunächst darauf an, in welchem Güterstand die Beteiligten gelebt haben.

Grundsätzlich können Eheleute zwischen drei Güterständen wählen:

Zugewinngemeinschaft

Gütergemeinschaft

Gütertrennung.

Der gesetzliche Güterstand ist der der Zugewinngemeinschaft. Hiervon können die Eheleute durch notariell beurkundeten Ehevertrag abweichen und einen der anderen Güterstände vereinbaren oder die Zugewinngemeinschaft modifizieren.

Sofern die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und durch einen Ehevertrag keine von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelungen getroffen haben, unterliegen die sich im Miteigentum befindenden Vermögensgegenstände dem Zugewinn, sofern es sich nicht um Hausrat oder eine unbenannte Zuwendung handelt.

Ihr Miteigentumsanteil richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung, im Zweifel sind es jeweils 50 %.

Können sich die Ehegatten nach der Trennung nicht darüber einigen, wer das Eigentum weiter nutzen darf, kann das Familiengericht auf Antrag darüber entscheiden.

Sind sich die Eheleute einig, dass ein Ehegatte die Sache alleine nutzt, so kann der andere Ehegatte die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Nutzungsvergütung erst dann verlangt werden, wenn die Trennung endgültig ist.

Die aufgedrängte Alleinnutzung des Eigenheims durch einen Ehepartner (Auszug) kann unter Umständen dazu führen, dass keine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

Zugewinnausgleich

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, werden die Vermögensmassen nach Beendigung des Güterstandes aufsaldiert. Hier wird der Zugewinn ausgeglichen. Der Zugewinnausgleich ist ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch.

Zwangsweise Auseinandersetzung

Können sich die Ehegatten nicht über das weitere Schicksal des gemeinsamen Eigentuns verständigen, so kann die zwangsweise Auseinandersetzung durch Zwangsversteigerung beantragt werden.

Ein Titel ist nicht erforderlich. Stellt das Objekt der Teilungsversteigerung das wesentliche Vermögen der Eheleute dar und leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so benötigt der die Teilungsversteigerung beantragende Ehepartner gemäß § 1365 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten (BGH 14.06.2007 – V ZB 102/06).

Wenn die Zustimmung nicht erteilt wird und die Aufhebung der Gemeinschaft auch einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, , so kann die Zustimmung gemäß § 1365 Abs. 2 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden.

Schulden

Haben Eheleute als Gesamtschuldner Verbindlichkeiten aufgenommen, stellt sich nach dem Scheitern der Ehe die Frage, wer für die weitere Abtragung der Schulden zu haften hat bzw. zu welchem Anteil die Eheleute haften.

Solange die Ehe Bestand hat, kann der im Außenverhältnis die Verbindlichkeit allein oder überwiegend Abzahlende von dem anderen Ehegatten im Innenverhältnis keinen Ausgleich verlangen. Hier ist wegen der eheliche Lebensgemeinschaft etwas anderes im Sinne des § 426 I BGB vereinbart.

Mit der manifesten Trennung und dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen entfällt die Geschäftsgrundlage für diese während der Ehe zwischen den Ehegatten getroffenen Ausgleichsregeln .

Es kommt zum Gesamtschuldnerausgleich

Die Eheleute haften grundsätzlich für gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner im Innenverhältnis hälftig bzw. nach ihren Miteigentumsanteilen, es sei denn es ist etwas anderes bestimmt. Die Ausgleichspflicht entsteht automatisch.

Eine andere Bestimmung kann sich aus innerehelichen Absprachen für die Zeit nach der Trennung / Scheidung oder von Unterhaltspflichten, der Durchführung des Zugewinnausgleichs oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.

 

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Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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