Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Daran muss man rechtzeitig denken, wenn es in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung um sehr viel geht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Zwangsvollstreckung gegen das Miteigentum einer Immobilie richtet. Denn eine Auseinandersetzung im Zugewinnausgleichsverfahren kann unter Umständen recht lange dauern. Wenn nun in der ersten Instanz bereits ein hoher Betrag vorläufig vollstreckbar ausbeschlossen (oder ausgeurteilt) ist, dann ist der Antrag auf einstweilige Einstellung auch bei Zulassung der Revison dann im Revisionsverfahren als verspätet anzusehen. Das hat der BGH in einer neuen Entscheidung, die hier auf den Seiten des Gerichts zum download steht, nochmals ausdrücklich bekräftigt.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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