Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung treten immer wieder Probleme der Zuordnung auf, wenn es um Haushaltsgegenstände geht.
Der BGH hat jetzt im Urteil vom 11. Mai 2011 – XII ZR 33/09 klargestellt, das hier auf den Seiten des Gerichts im Volltext zum download bereitsteht:
Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich.
Dies erfolgt im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. November 2010 – XII ZR 170/09 – FamRZ 2011, 183.
Diese Haushaltsgegenstände unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde.
Diese Klarstellung erfolgte jetzt im Anschluss an BGHZ 89, 137 = FamRZ 1984, 144 und Senatsurteile BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 sowie vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89 – FamRZ 1991, 43.