UN-Kinderrechtskonvention

Auch Kinder haben Rechte. Ein eigentlich selbstverständlicher Satz, möchte man meinen. Aber auch wenn man den Blick von durch Arbeit ausgebeuteten Kindern in die wohlhabenden Gefilde Mitteleuropas wandern lässt, kann man allerorten dringenden Handlungsbedarf feststellen.

Am 20.11.1989 wurde das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“, kurz unter der Bezeichnung UN-Kinderrechtskonvention bekannt, von der UN-Generalversammlung angenommen.

International ist das Übereinkommen unter der englischen Bezeichnung „Convention on the Rights of the Child, CRC“  in 193 Mitgliedsstaaten anerkannt.

Die UN-Kinderrechtskonvention trat am 2. September 1990, dreißig Tage nach der 20. Ratifizierung durch ein Mitgliedsland in Kraft. Als vom 29. bis 30. September 1990 in New York der Weltkindergipfel abgehalten wurde, verpflichteten sich die Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung der Konvention.

Einzig die USA und Somalia sind der Konvention nicht beigetreten. Zunächst  hatte auch Deutschland Vorbehalte gegen die Konvention erklärt.

Nach Zustimmung des Bundesrates hat die Bundesregierung am 3. Mai 2010 beschlossen, die bei der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention abgegebene Vorbehaltserklärung zurückzunehmen. Die rechtsverbindliche Rücknahme-Erklärung wurde am 15. Juli 2010 bei der UN in New York hinterlegt. Damit ist die Konvention auch für die Bundesrepublik Deutschland bindendes Recht geworden. Die Bestimmungen in der CRC genießen Vorrang vor dem nationalen Recht.

Das in der Konvention schlummernde Potential im Hinblick auf Kindeswohlbelange ist noch lange nicht erschöpft. Es darf auf spannende Entwicklungen im Kindschaftsrecht gehofft werden.

 

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

Ein Kommentar zu “UN-Kinderrechtskonvention

  1. Ja, nun sind endlich die UN Kinderrechtskonventionen auch in Deutschland gültig. Ein bisher unentdecktes Potential sehe ich – wohlgemerkt als Laie – in dem Paragraph 8 Absatz 2, in der das Recht auf Identität durch den Staat gewährt und geschützt werden soll. Da zur Identität auch die Herkunft ein wesentlicher Bestandteil ist, fordern wir – das sind Kuckucksväter und Kuckuckskinder- den Staat auf, die Vaterschaftsvermutung in der Ehe aufzuheben. Dieses erläutern wir im Artikel „“Die Vaterschaftsvermutung – Wie der Staat die Beweislast dem Kuckucksvater aufbürdet“
    http://kuckucksvater.wordpress.com/2011/07/23/die-vaterschaftsvermutung-wie-der-staat-die-beweislast-dem-kuckucksvater-aufburdet/

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