Die UN-Kinderrechtskonvention und das nationale Recht

Nachdem die Bundesregierung vor nunmehr einem Jahr – im Juli 2010 – mit Zustimmung des Bundesrates ihre Vorbehaltserklärungen gegen die UN-Kinderrechtskonvention (CRC) zurückgenommen hatte, konnten deren Bestimmungen nun auch in Deutschland volle Geltung erhalten.

Im deutschen Rechtssystem verhält es sich nun so, dass internationale Verträge nach der Ratifizierung durch die Gesetzgebungsorgane den Rang einfachen nationalen Rechts erhalten. Das bedeutet, dass die Regelungen in der UN-Kinderrechtskonvention wegen ihres internationalen und völkerrechtlichen Charakters keinen Vorrang vor rein deutschen Gesetzen genießen, sie stehen vielmehr auf der gleichen Stufe – und unter dem Grundgesetz.

Das Grundgesetz verpflichtet nun in Artikel 20 Abs. 3 die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung auf die Beachtung des geltenden Rechts – und damit auch auf die Normen des CRC. Das bedeutet, dass die Gerichte und die Ämter die Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention beachten müssen.

Wenn es nun zu denkbaren Kollisionen zwischen bestehenden deutschen Gesetzen und den Normen der CRC kommt, dann hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung eine Linie entwickelt. Das höchste deutsche Gericht verfolgt hierbei einerseits das Ziel, Völkerrechtsverstöße durch die Bundesrepublik einerseits zu vermeiden, anderseits aber durch Auslegungsregeln Normenkollisionen zu vermeiden. Die Grundlage hierfür ist die Annahme, dass das Grundgesetz von seiner Grundanlage her völkerrechtsfreundlich gehalten ist. Auf dieser Basis hat dann die Auslegung einer nationalen Norm völkerrechtskonform zu erfolgen. Die Anwendung der Norm kann dann auf dieser Grundlage eine Einschränkung oder Ausweitung erfahren.

 

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: