Geld gewonnen – Hartz IV verloren

Das Sozialgericht in Frankfurt hat entschieden, dass ein Geldgewinn bei einem Gewinnspiel Einkommen im Sinne von SGB II ist. Damit entfällt nach der Logik des Gerichts die Bedürftigkeit, wenn der Gewinner zuvor Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezogen hatte.

Das Gericht führte hierzu aus:

Der Geldgewinn ist der Antragstellerin im Mai 2011 zugeflossen und daher gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II ab diesem Monat als Einkommen zu berücksichtigen. Denn nach der insofern anzuwendenden Zuflusstheorie ist der tatsächliche Zufluss des Einkommens entscheidend (BSG, Urteil v. 9.08.2001 – B 11 AL 15/01 R; BVerwG, Urteil v. 18.02.1999 – 5 C 35/97). Das Einkommen ist wegen der in § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II enthaltenen Aufteilungsregel auch nicht nach Ablauf des Zuflussmonats zu Vermögen i. S. d. § 12 SGB II geworden. Einkommen wird zum Vermögen, sofern es bei Ablauf des Zahlungszeitraums noch nicht verbraucht ist. Anderes gilt indes für einmalige Einnahmen. Diese sind nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Eine nach Antragstellung zugeflossene Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat – und über den Bewilligungszeitraum – hinaus zu berücksichtigendes Einkommen (Urteile des BSG v. 30.9.2008 – B 4 AS 57/07 R und B 4 AS 29/07 R; BSG Urteil v. 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R). Das monatlich anzusetzende Einkommen ist damit geeignet, den Bedarf der Antragstellerin unter Zugrundelegung der Regelleistung und Kosten der Unterkunft zu decken.

Hier gibt es die Entscheidung im Volltext:

S 32 AS 788/11 ER · SG F · Beschluss vom 14.07.2011 ·.

 

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

2 Kommentare zu „Geld gewonnen – Hartz IV verloren

  1. Das Sozialrecht hat offenbar ein gestörtes Verhältnis zu den Begriffen Einkommen und Vermögen; aus fiskalischen Gründen wird etwas, das umgangssprachlich, handels- und steuerrechtlich zum Vermögen zählen würde (und damit den Schongrenzen unterliegt) zu Einkünften umgemodelt. Hier gilt es, die Gerichte zu bearbeiten.

    Andererseits sollte sich ein Leistungsbezieher doch freuen, wenigstens vorrübergehend von der Stütze weggekommen zu sein. Diesbezüglich kann ich die Entscheidung nicht kritisieren.

    Like

    1. Genau so sehe ich das auch. Beachtenswert finde ich die Argumentation hinsichtlich der Schuldentilgung durch die Allgemeinheit, hatte der Kläger doch den Gewinn gerade zur Schuldentilgung herangezogen und somit das ihm zugeflossene Vermögen zur Minderung des negativen Vermögenssaldos herangezogen. Würde die Argumentation des Gerichts zu Ende gedacht, hätte der Kläger die 6 Monate seinen Gewinn zu seinem Lebensunterhalt verbrauchen sollen und dann in Insolvenz gehen sollen.

      Like

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: