Wenn die Werbung etwas anderes zu versprechen scheint, als was das Kleingedruckte hergibt, dann gilt das Kleingedruckte. Darauf hat das Amtsgericht in München wieder einmal darauf hingewiesen.
Denn die AGB werden vom Verwender wirksam in den Vertrag einbezogen – und entfalten dadurch ihre Geltung. Die Aussagen im Werbeprospekt hingegen sorgen zunächst einmal nur für die Geschäftsanbahnung.
Wer also dem Werbeprospekt blind vertraut und deshalb die AGB nicht sorgsam prüft, kann das Nachsehen haben.
Ob unter Umständen Ansprüche aus culpa in contrahendo im Raume stehen könnten, war im jetzt entschiedenen Falle nicht zu prüfen.