Normalerweise bedarf es eines Erbscheines, um über die Erbschaft tatsächlich verfügen zu können.
Das OLG Frankfurt hat jetzt entschieden, dass eine – wirksam erteilte – transmortale Vollmacht, also eine solche, die über den Tod hinausreicht, ausreichen soll, um über das Vermögen verfügen zu können.
Im Verhältnis zu den Erben gelten daher dann die normalen Vollmachtregeln wie unter Lebenden.