Wenn das Kind weit weg vom anderen Elternteil lebt, bereitet die Wahrnehmung des Umgangs tatsächliche Probleme. Wie ist das, wenn allein die Fahrtkosten kaum aufgebracht werden können, wenn man auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist oder auf eine Übernachtungsmöglichkeit am Ort des Umgangs ? Diese praktischen Probleme führen oft dazu, dass das Umgangsrecht nicht wahrgenommen werden kann.
Die Situation ist noch verschärft, wenn der umgangsberechtigte Elternteil ein geringes Einkommen hat oder gar Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Der Verein Gleichmass e.V. hat sich dieses Problems angenommen und eine Titelstory für den Monat Februar daraus gemacht, die hier zum download bereit steht. Grundsätzlich gilt: Der Umgang des Kindes mit seinen Eltern ist ein Grundrecht, das aus Artikel 6 GG folgt. Dieses Recht darf einem nicht einfach verwehrt werden. Wenn die Ausübung dieses Rechts am Geld zu scheitern droht, dann ist die Solidargemeinschaft gefordert, also Jobcenter, ARGE, Sozialbehörden…
Hier gilt es, dicke Bretter zu bohren und eventuelle Widerstände auf den Ämtern zu überwinden.