Wenn eine Dachlawine auf ein Auto fällt…..

… dann stellt sich die Frage, wer für den Schaden aufzukommen hat. In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall war das Auto der Mieterin einer Doppelhaushälfte durch herabfallende Schneemassen beschädigt worden.
Im Mietvertrag war die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter übertragen worden.

Das Gericht wies die Klage der Mieterin ab. Wenn denn überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht besteht, trifft diese zunächst den Vermieter. Formularmäßig war vereinbart, dass die Mieter sämtliche dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden öffentlicherechtlichen Pflichten und privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten übernehmen.

Das Gericht sah darin keinen Verstoß gegen das AGB-Recht. Da die Mieter einer Doppelhaushälfte oder eines Hauses die alleinige Sachherrschaft über das Mietobjekt haben, kann in der formularmäßigen Übertragung auch keine Benachteiligung gesehen werden. Etwas anderes dürfte allerdings gelten, wenn es sich um eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus handelt.

Mehr dazu auf den Seiten des Rechtsindex:

Urteil Dachlawine – Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Mieter | Rechtsindex.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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