Wesentlicher Gesichtspunkt beim Elternunterhalt sind die Kosten für eine Heimunterbringung der pflegebedürftigen Eltern.
Wenn dann Kinder die Kosten für den Heimaufenthalt der Eltern wegen der ihnen obliegenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung übernehmen müssen, dann ist die steuerliche Behandlung hierfür durchaus unterschiedlich.
Die Höhe des Abzugs der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung hängt nämlichvdavon ab, ob der Aufenthalt im Heim altersbedingt oder krankheits- bzw. pflegebedingt ist.
Der BFH hat ihier wieder Abzugsgrundsätze bestätigt (BFH, Urteil vom 8.11.2012, Az. VI B 82/12)
Diese finden sich auf den Seiten des WISo-Steuerbriefes:
Außergewöhnliche Belastung | Aufwendungen für die Heimunterbringung eines Elternteils.
Demnach richten sich krankheitsbedingte Gründe und solche, die auf der Pflegebedürftigkeit beruhen, auf § 33 EStG. Erfolgt der Heimaufenthalt nur auf altersbedingten Gründen, ist § 33a EStG einschlägig. Hier ist ein maximaler Abzug von EUR 8.004,00 vorgesehen.
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