Das Maß des Unterhalts richtet sich nach § 1610 BGB:
§ 1610 BGB – Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Aus Absatz 2 folgt nun, dass Bedürftigkeit in der Regel nur dann besteht, wenn und solange sich der Volljährige in Ausbildung befindet. Denn die berufliche Ausbildung bildet die Grundlage für ein eigenständiges Leben.
Während der Ausbildungszeit hat der Volljährige noch keine eigenständige Lebensstellung erreicht. Es besteht nämlich in der Regel hier noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit von den Eltern. Deswegen hängt seine Lebensstellung weiterhin vom Einkommen der Eltern ab.
Wenn das volljährige Kind einen Ausbildungsunterhaltsanspruch geltend machen will, trägt es die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit.
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