Wenn die Ausbildung wegen einer Schwangerschaft und Geburt eines Kindes unterbrochen werden muss, stellt sich die Frage, wer für den Unterhaltsbedarf der Kindesmutter aufkommen muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mutter den Vater des Kindes nicht heiratet. Im Falle der Heirat hätte sie einen vorrangigen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann aus § 1360 BGB.
Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat einen Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes nach § 1615l Abs. 1 und 2 BGB wegen der Betreuung des Kindes. Dieser Unterhaltsanspruch ist nach § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB vorrangig.
Ein Anspruch gegen die Eltern der Mutter fällt damit aber nicht weg. Dieser kommt aber als Ersatzanspruch nach § 1607 Abs. 1 und 2 BGB in Betracht.
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