Sobald der Volljährige seine Berufsausbildung vollendet hat, trifft ihn die Obliegenheit, sich selbst um seinen Lebensunterhalt zu kümmern. Dabei kann er sich natürlich auf den soeben erlernten Beruf konzentrieren. Sollte es aber dem Volljährigen nicht gelingen, hier eine Anstellung zu finden, so hat er die Pflicht, jedwede Tätigkeit anzunehmen. Dies kann auch durchaus eine berufsfremde Tätigkeit sein. Es kann sogar verlangt werden, dass der Unterhalt begehrende Volljährige nach Ausbildungsabschluss eine Tätigkeit aufnimmt, die unter seinem Arbeitsniveau liegt.
Wenn also der Unterhalt begehrende Volljährige in diesem Falle vorträgt, er sei außerstande für sich selbst zu sorgen und daher bedürftig, prüfen die Gerichte besonders streng. Dies ergibt sich aus
§ 1602 Abs. 1 BGB. In dieser Vorschrift wird der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Vorrang eingeräumt.
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